BGB §§ 426, 1378 Abs. 1, 1375 Abs. 1 a.F., 1375 brAbs. 1 n.F.

Leitsatz

1. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.

2. Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.

BGH, Urt. v. 6.10.2010 – XII ZR 10/09 (Kammergericht, brAG Tempelhof-Kreuzberg)

1 Tatbestand:

[1] Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.

[2] Die Ehe der Parteien wurde auf den am 8.10.2003 zugestellten Antrag der Klägerin am 30.8.2005 rechtskräftig geschieden. Die Parteien, die beide nicht über Anfangsvermögen verfügten, waren zu je 1/2 Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Der Wert der Immobilie belief sich zum 8.10.2003 auf 304.000 EUR; zu diesem Betrag wurde das Wohnungseigentum nach dem Stichtag veräußert. Die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten, für die die Parteien als Gesamtschuldner hafteten, überstiegen den Verkaufserlös um 62.090,52 EUR. Der Beklagte löste die Verbindlichkeiten nach dem 8.10.2003 ab. Zuvor hatte die Klägerin ihm auf Anfrage bestätigt, dass im Fall der Ablösung eine Ausgleichsforderung des Beklagten nach § 426 BGB bestehe.

[3] Das Endvermögen der Klägerin setzt sich – ohne Berücksichtigung der Immobilie und der darauf lastenden Verbindlichkeiten – aus einem Aktivvermögen von (mindestens) 11.683,38 EUR und Passiva von 28.962,32 EUR zusammen und war damit negativ. Das Endvermögen des Beklagten beläuft sich – wiederum ohne Einbeziehung des Wohnungseigentums und der hierfür eingegangenen Verbindlichkeiten – auf (mindestens) 155.456,92 EUR (Aktiva: 165.194,16 EUR; Passiva: 9.737,24 EUR) abzüglich eines am 8.10.2003 bestehenden Unterhaltsrückstands von 1.818,18 EUR.

[4] Auf den vorprozessual in Höhe von 45.000 EUR geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin hat der Beklagte 6.000 EUR gezahlt und mit notarieller Urkunde anerkannt, weitere 11.000 EUR zu schulden. Insoweit hat er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Ferner hat der Beklagte mit unstreitigen Forderungen in Höhe von insgesamt 15.300 EUR sowie mit einer Forderung von 31.045,26 EUR (1/2 der von ihm abgelösten, durch den Verkaufserlös der Immobilie nicht gedeckten Verbindlichkeiten von insgesamt 62.090,52 EUR) aufgerechnet.

[5] Mit ihrer Klage hat die Klägerin in erster Instanz die Zahlung eines weiteren Zugewinnausgleichs in Höhe von 32.000 EUR sowie die Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten – jeweils zuzüglich Zinsen – verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, das Wohnungseigentum und die dieses betreffenden Verbindlichkeiten seien allein im Endvermögen des Beklagten als Aktivposten bzw. als Passiva zu berücksichtigen. Da sie die Belastungen nicht habe ausgleichen können, sei bei ihr auch die Hälfte der Verbindlichkeiten nicht anzusetzen. Im Übrigen könne nur so ein für sie angemessenes Ergebnis erzielt werden.

[6] Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 14.383,20 EUR zuzüglich Zinsen weiterverfolgt hat, ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

2 Entscheidungsgründe:

[7] Die Revision ist nicht begründet.

[8] 1. Das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 1327 veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, der der Klägerin zustehende Zugewinnausgleichsanspruch sei durch Zahlung, notarielles Anerkenntnis und Aufrechnung erloschen. Zur Begründung hat das Kammergericht im Wesentlichen ausgeführt:

[9] Die Klägerin habe keinen Zugewinn erwirtschaftet, da zum Stichtag (8.10.2003) ihre Passiva die Aktiva überstiegen hätten. Das Aktivvermögen (unstreitige Vermögenswerte: 11.683,38 EUR + Unterhaltsforderung: 1.818,18 EUR + Wert des Wohnungseigentums zu 1/2: 152.000 EUR) habe sich auf 165.501,56 EUR belaufen; diesem Betrag hätten Verbindlichkeiten von insgesamt 212.007,58 EUR (unstreitige Verbindlichkeiten: 28.962,32 EUR + 1/2 der gesamten Wohnungsverbindlichkeiten: 183.045,26 EUR) gegenübergestanden.

[10] Der Beklagte habe einen Zugewinn von 122.593,48 EUR erzielt, der sich aus Aktiva in Höhe von 317.194,16 EUR (unstreitiges Vermögen: 165.164,16 EUR + 1/2 des Wertes der Eigentumswohnung: 152.000 EUR) und Passiva in Höhe von (richtig) 194.600,68 EUR (unstreitige Verbindlichkeiten: 9.737,24 EUR + Unterhaltsrückstand: 1.818,18 EUR + 1/2 der Wohnungsbelastung: 183.045,26 EUR) zusammensetze. Als Passiva seien grundsätzlich stichtagsbezogen bestehende Verbindlichkeiten aller Art abzusetzen; dazu gehörten auch Unterhaltsrückstände.

[11] Im Endvermögen beider Parteien sei der Wert der Immobilie zu je 1/2 zu berücksichtigen, ebenso die hierauf lastenden Verbindlichkeiten. Insoweit seien bei der Berech...

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