[7] Die Revision ist nicht begründet.

[8] 1. Das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 1327 veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, der der Klägerin zustehende Zugewinnausgleichsanspruch sei durch Zahlung, notarielles Anerkenntnis und Aufrechnung erloschen. Zur Begründung hat das Kammergericht im Wesentlichen ausgeführt:

[9] Die Klägerin habe keinen Zugewinn erwirtschaftet, da zum Stichtag (8.10.2003) ihre Passiva die Aktiva überstiegen hätten. Das Aktivvermögen (unstreitige Vermögenswerte: 11.683,38 EUR + Unterhaltsforderung: 1.818,18 EUR + Wert des Wohnungseigentums zu 1/2: 152.000 EUR) habe sich auf 165.501,56 EUR belaufen; diesem Betrag hätten Verbindlichkeiten von insgesamt 212.007,58 EUR (unstreitige Verbindlichkeiten: 28.962,32 EUR + 1/2 der gesamten Wohnungsverbindlichkeiten: 183.045,26 EUR) gegenübergestanden.

[10] Der Beklagte habe einen Zugewinn von 122.593,48 EUR erzielt, der sich aus Aktiva in Höhe von 317.194,16 EUR (unstreitiges Vermögen: 165.164,16 EUR + 1/2 des Wertes der Eigentumswohnung: 152.000 EUR) und Passiva in Höhe von (richtig) 194.600,68 EUR (unstreitige Verbindlichkeiten: 9.737,24 EUR + Unterhaltsrückstand: 1.818,18 EUR + 1/2 der Wohnungsbelastung: 183.045,26 EUR) zusammensetze. Als Passiva seien grundsätzlich stichtagsbezogen bestehende Verbindlichkeiten aller Art abzusetzen; dazu gehörten auch Unterhaltsrückstände.

[11] Im Endvermögen beider Parteien sei der Wert der Immobilie zu je 1/2 zu berücksichtigen, ebenso die hierauf lastenden Verbindlichkeiten. Insoweit seien bei der Berechnung die volle Verbindlichkeit einerseits und der hälftige Ausgleichsanspruch gegen die andere Partei andererseits bereits saldiert worden. Die Ausgleichsansprüche ergäben sich infolge der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien für die Wohnungsverbindlichkeiten. Als Miteigentümer zu je 1/2 habe jeder Ehegatte im Innenverhältnis grundsätzlich auch die Hälfte der Darlehensschuld zu zahlen. Die Miteigentümergemeinschaft werde zwar von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert, weshalb bis zum Scheitern der Ehe die alleinige Haftung eines Ehegatten aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse gefolgert werden könne. Mit dem Scheitern der Ehe sei die eheliche Lebensgemeinschaft als Grund für eine abweichende Gestaltung aber entfallen. Deshalb müssten nunmehr besondere Umstände aufgezeigt werden, die gleichwohl eine anteilige Haftung des anderen Ehegatten für die Zukunft ausschlössen. Solche Umstände seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Daraus folge, dass entsprechend den Miteigentumsanteilen der Parteien der hälftige Wert der Immobilie im jeweiligen Aktivvermögen der Parteien und die Verbindlichkeiten abzüglich des jeweiligen hälftigen Ausgleichsanspruchs im Passivvermögen der Parteien zu berücksichtigen seien.

[12] Eine Einbeziehung des Gesamtschuldnerausgleichs scheitere vorliegend nicht daran, dass die Klägerin nicht zum anteiligen Ausgleich der Forderung in der Lage sei. Der Klägerin sei als Gegenwert zu den ihr hälftig zuzurechnenden Immobilienverbindlichkeiten zunächst die Hälfte des Wertes der Wohnung anzurechnen. Für den anteiligen überschießenden Betrag der Verbindlichkeiten habe die Klägerin auch ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Beklagten einzusetzen, so dass sie insgesamt auch zu einem Ausgleich der anteiligen Gesamtschuld in der Lage sei. Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Klägerin die Ausgleichsforderung nicht habe begleichen können, sei sie gehindert, sich hierauf zu berufen. Denn die Klägerin habe dem Beklagten vor dem Verkauf der Immobilie ausdrücklich bestätigt, dass diesem wegen der alleinigen Tilgung der Verbindlichkeiten ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zustehe. Die Klägerin habe nicht im Ansatz dargetan, warum der von ihr zugestandene und damit auch vertraglich nochmals vereinbarte Gesamtschuldnerausgleich nunmehr durch das Zugewinnverfahren überlagert werden solle. Vielmehr sei sie an ihrer Erklärung insoweit festzuhalten.

[13] Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

[14] 2. Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet grundsätzlich der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Da die Parteien beide nicht über Anfangsvermögen verfügten, kommt es zur Ermittlung des Zugewinns allein auf ihr Endvermögen an.

[15] 3. Die Höhe des Endvermögens hängt im vorliegenden Fall entscheidend von der vermögensrechtlichen Zuordnung der das Wohnungseigentum betreffenden Gesamtschuld ab.

[16] a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängen, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist...

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