Das Familienrecht kann auch auf rein schuld- oder sachenrechtliche Ansprüche einwirken. Beispielsweise klagt ein Ehegatte gegen den anderen nicht nach § 985 BGB, um einen Haushaltsgegenstand wiederzubekommen, sondern stützt sich seit dem 1.9.2009 auf § 1568a und b BGB (vorher HausratsVO von 1944!).

Die bei der Teilnahme am Straßenverkehr entstandenen Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche kann der Ehegatte auch grundsätzlich während der Ehe geltend machen. Im Einzelfall können die Ansprüche jedoch von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und dem daraus resultierenden Rücksichtnahmegebot blockiert werden. Des Weiteren ist der Haftungsmaßstab i.S.d. § 1359 BGB zu beachten. Demnach haben die Ehegatten bei den sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen (§ 277 BGB). Eine Anspruchsgrundlage wird durch § 1359 BGB jedoch nicht gewährt!

Es handelt sich um den bereits erwähnten Haftungsmaßstab, der den Grad der Fahrlässigkeit anzeigt, den ein Ehegatte dem anderen gegenüber im Rahmen der schadensersatzbegründenden Normen zu vertreten hat. Besondere Bedeutung findet diese Norm im Rahmen der Unterhaltspflicht gem. § 1360a Abs. 3 und § 1613 BGB und im ehelichen Güterrecht. Er gilt jedoch auch für Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, die im engen Zusammenhang mit der Verwirklichung des ehelichen Lebens stehen. Fraglich ist, ob er auch im Rahmen von Deliktsansprüchen eine Anwendung findet. Laut BGH ist eine Anwendung des § 1359 BGB bei Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen, die sich im häuslichen Bereich ereignen, möglich. Bei Verletzungen hingegen, die sich die Ehegatten unter Verstoß gegen die Regeln im Straßenverkehr zufügen, verneint der BGH das Haftungsprivileg.[1]

Bei der gerichtlichen Durchsetzung der familienrechtlichen Ansprüche, d.h. dem Verfahren in Familiensachen (§§ 111 ff. FamFG), bedarf es anwaltlicher Hilfe; daher folgt ein Exkurs zur anwaltlichen Vertretung vor den Familiengerichten.

[1] BGHZ 53, 352; 61, 101, 106; Dieckmann, Zur Haftung unter Ehegatten, FS Rudolf Reinhardt, Köln 1972, S. 51.

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