Tatbestand: Die am 1.6.1984 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 10.11.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urt. v. 27.5.1994 geschieden worden. Die Klägerin begehrt Zugewinnausgleich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich das Anfangsvermögen des Beklagten gem. § 1374 Abs. 2 BGB um den Wert mehrerer restituierter Grundstücke in den neuen Bundesländern erhöht. Mit deren Zuerwerb hat es folgende Bewandtnis:

Der Beklagte hat seinen am 22.5.1965 verstorbenen Vater Hermann P. zu und seine am 16.3.1977 verstorbene Tante Helene P. zu 10/48 beerbt. Der Vater war Eigentümer eines Grundstücks in D., die Tante war Eigentümerin dreier in D. und M. gelegener Grundstücke. Alle vier Grundstücke wurden 1962 – also vor dem Tod der Erblasser – entschädigungslos enteignet. Auf Grund des Vermögensgesetzes wurden ein Grundstück 1992 und die übrigen Grundstücke 1994/1995 auf die Erbengemeinschaften nach dem Vater und der Tante rückübertragen.

Der auf den Beklagten entfallende anteilige Wert der rückübertragenen Grundstücke betrug bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (am 29.9.1990) als dem für den Rückübertragungsanspruch maßgebenden Zeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts 845.041,67 DM, so dass sich – bezogen auf den Endstichtag (10.11.1993, § 1384 BGB) – nach den Berechnungen des Berufungsgerichts ein indexierter Wert von 943.594,92 DM ergibt.

Das aus einem Sparvermögen stammende Anfangsvermögen des Beklagten betrug – ohne den etwaigen nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigenden Zuerwerb der Grundstücke – 103.237 DM, nach den Berechnungen des Berufungsgerichts indexiert: 125.898,78 DM. Das Endvermögen des Beklagten beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich des anteiligen Wertes der restituierten Grundstücke 1.004.473,55 DM. Die Klägerin hat in der Ehe keinen Zugewinn erzielt.

Das AG hat die Klage abgewiesen, weil das Anfangsvermögen des Beklagten, bestehend aus seinem Sparvermögen und den gem. § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Grundstücksanteilen, sein Endvermögen übersteige und sich somit kein Zugewinn ergebe. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klage wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Höhe von 224.604,07 EUR abgewiesen worden ist. In dieser Höhe verfolgt die Klägerin mit der Revision ihr Klagbegehren weiter.

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