Leitsatz

Nach erfolgter Scheidung der Ehe oder jedenfalls während der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens - der genaue Zeitpunkt wird aus der Entscheidung nicht erkennbar - begehrte der Ehemann mit seiner beim Familiengericht eingereichten Klage festzustellen, dass der am 3.7.2001 geschlossene notarielle Ehevertrag unwirksam sei. Vereinbart worden war zwischen den Parteien, dass ein Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch einen anderen Fall als durch den Tod ausgeschlossen sein sollte.

Die für die Feststellungsklage begehrte Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger nicht gewährt.

Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach dem PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht stattzugeben war.

Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Feststellungsklage sei bereits mangels eines entsprechenden Feststellungsinteresses unzulässig, da der Kläger stattdessen in zumutbarer Weise Leistungsklage erheben könne (Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 256 Rz. 7a m.w.N.).

Dem Kläger, der seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich ggü. der Beklagten mit 56.250,00 EUR beziffert habe, sei zumutbar, ggf. durch Vorschaltung einer Auskunftsstufe diesen Anspruch mit der Leistungsklage geltend zu machen. Dies gelte umso mehr, als lediglich die Klage auf Leistung, auch als Stufenklage, anders als die Feststellungsklage, die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs hindere.

Das OLG wies in seinem Beschluss auch darauf hin, dass für den Fall der Erhebung einer Klage auf Zugewinnausgleich für den Kläger durchaus die Chance bestehe, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werde, da nicht unerhebliche Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages und damit dessen Nichtigkeit nach § 138 BGB vorlägen.

Für die Feststellungsklage sei jedoch im Ergebnis zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe versagt worden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2007, 3 WF 257/07

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