Rz. 31

Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 ist der Mindestlohn nur je Zeitstunde geschuldet. Insoweit ist ausschließlich "Arbeitszeit" zu vergüten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 MiLoG sollen zum Fälligkeitszeitpunkt "nicht nur die vereinbarten Arbeitsstunden, sondern sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Mindestlohnsatz" ausgezahlt werden.[1] Maßgeblich ist insoweit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Ist eine Arbeitszeit vertraglich nicht vereinbart, kommt es auf die konkret geleistete Arbeitszeit an und nicht auf diejenige, die ggf. im Rahmen des Annahmeverzugslohns als üblich seitens des Arbeitnehmers beansprucht werden kann. Insoweit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde.[2] Es ist wie folgt zu differenzieren:

[1] Vgl. BT-Drucks. 18/1558 S. 34.
[2] Vgl. Bepler/Hanau, Ausschussdrucksache 18(11)148, S. 143 f.; differenzierend ErfK-ArbR/Franzen, 15. Aufl. 2015, § 1 MiLoG, Rz. 18.

4.1.2.1 Zeiten der Nichtarbeit

 

Rz. 32

Ein Arbeitnehmer hat für Zeiten der Nichtarbeit keinen Anspruch auf den Mindestlohn, da das MiLoG allein auf die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde abstellt.

Der Gesetzgeber hat dies auch in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 klargestellt, indem er die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen für zulässig hält, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird.[1] Insoweit besteht allein aus dem MiLoG kein Anspruch auf den Mindestlohn z. B. in Zeiten der Entgelt(fort)zahlung, bei Arbeitsverhinderung bzw. berechtigter Abwesenheit des Arbeitnehmers.

Der Anspruch auf Vergütung für Zeiten der Krankheit bzw. für Zeiten der Feiertage ergibt sich ebenfalls nicht aus § 1 Abs. 1, sondern aus §§ 2, 3 EfZG und dem zugrunde gelegten Lohnausfallprinzip.

[1] Vgl. BT-Drucks. 18/1558 S. 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge