2.2.1 Grundsatz: Geltung für alle Arbeitsverhältnisse

 

Rz. 19

Das Gesetz gilt gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer sich durch privatrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat, eine unselbstständige weisungsgebundene Arbeit zu erbringen.

 

Rz. 20

Das Gesetz gilt also nicht für solche Personen, die nicht als Arbeitnehmer tätig sind. Das bedeutet, dass das MiLoG nicht für selbstständig (d. h. durch Dienst- oder Werkvertrag) Tätige und nicht für eine Beschäftigung zur Umschulung oder Fortbildung gilt, wenn der Umschulungs- oder Fortbildungszweck im Vordergrund steht.[1] Auch für Einführungsverhältnisse/Schnupperverhältnisse, die nur in Ausnahmefällen in der Praxis wirksam feststellbar sind[2], entfaltet das MiLoG keine Geltung. Schließlich gilt das MiLoG auch nicht für Auszubildende und Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

 

Rz. 21

Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den Umfang der Arbeitszeit und die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommt es nicht an. Das heißt, dass auch geringfügig entlohnte Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung, (un-)befristete Beschäftigung und Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung in den Anwendungsbereich des MiLoG fallen.

 
Hinweis

Das MiLoG gilt somit auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – sog. "Minijobs" oder "538-EUR-Jobs". Wird der Höchstsatz von 538 EUR monatlich als Pauschalbetrag für die Arbeitsleistung vertraglich vereinbart, ohne dass eine konkrete Arbeitszeit festgelegt wurde, sind unter Beachtung des Mindeststundenlohns von 12,41 EUR maximal 43 Stunden im Monat geschuldet.[3]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 9.1.2006, 6 AZR 638/04, DB 2006, S. 1739; Däubler, NJW 2014, 1924, 1926 zur Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis je nach Schwerpunkt des Vertragsgegenstandes.
[2] Vgl. insoweit Bertzbach, FA 2002, S. 340 ff.; Löw, RdA 2007, S. 124 ff.; Dollmann ArbRB 2006, S. 306 ff.
[3] Vgl. Lakies, MiLoG Basiskommentar, § 1, Rz. 8.

2.2.2 Ausnahmen

 

Rz. 22

Das MiLoG enthält eine Reihe von Sonderregelungen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs. So bestimmt § 22 Abs. 3 MiLoG, dass die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie von ehrenamtlich Tätigen nicht vom MiLoG geregelt wird. Diese Vorschrift hat allerdings nur klarstellenden Charakter, weil die dort genannten Personen bereits statusrechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.[1]

Ausnahmen bestehen für bestimmte Arten von Praktikanten. Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des MiLoG (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG).

 
Hinweis

Für ein Praktikum nach Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbildung, auch nach einem "Bachelor"-Abschluss, besteht der Mindestlohnanspruch.

Sonderregelungen bestehen ferner für Langzeitarbeitslose. Die Übergangsregelung für Zeitungszusteller endete zum 31.12.2017. Auch diese Personengruppe kann den gesetzlich geltenden Mindestlohn seitdem vollumfänglich beanspruchen.

 
Hinweis

Auch für Erntehelfer und Saisonbeschäftigte, Schüler, Studenten und erwerbstätige Rentner gilt der Mindestlohn. Dabei ist zu beachten, dass bei der Saisonarbeit, z. B. in der Landwirtschaft, die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung seit dem 1.1.2019 aufgrund des Qualifizierungschancengesetzes dauerhaft bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen liegen.

[1] Vgl. BT-Drucks. 18/1558 S. 43.

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