Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte unter Abtrennung des Güterrechtsverfahrens über den Scheidungsantrag entschieden. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Berufung. Ihr Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das FamG zurückverwiesen wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG litt das erstinstanzliche Verfahren unter einem schweren Verfahrensmangel, da das FamG nicht unter Abtrennung des Güterrechtsverfahrens über den Scheidungsantrag hätte entscheiden dürfen. Die Voraussetzungen für eine Abtrennung hätten nicht vorgelegen.

Der wesentliche Verfahrensfehler liege in dem Verstoß begründet, dass, soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 bis 9, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 eine Entscheidung über den Fall der Scheidung zu treffen sei und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt werde, hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und - sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben werde - entschieden werden müsse. Dies sei vom FamG missachtet worden. Bei dem abgetrennten Verfahren handele es sich um eine Güterrechtssache nach § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, die auch rechtzeitig anhängig gemacht worden sei. Eine Abtrennung dieser Folgesache sei daher, da für die hier geschilderte Fallkonstellation die Verspätungsregeln keine Anwendung fänden, nur unter den Voraussetzungen des § 628 Nr. 4 ZPO möglich. Danach könne das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsanspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstelle.

Hiervon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Es erscheine schon fraglich, ob bei der prozessualen Handhabung der Güterrechtsanträge durch das FamG eine von der Partei zu vertretende Verzögerung des Verfahrens eingetreten sei. Schließlich sei in erster Linie in der prozessualen Handhabung des Gerichts begründet, dass die Güterrechtsanträge nicht zeitnah in das Verfahren einbezogen worden seien.

Jedenfalls liege keine außergewöhnliche Härte vor, die es für den Antragsgegner unzumutbar erscheinen lasse, die Güterrechtssache im Verbund zu belassen und daher die Ehe noch nicht zu scheiden. Zu einer solchen außergewöhnlichen Härte habe keine der Parteien Konkretes vorgetragen. Schließlich profitiere eher der Antragsgegner davon, wenn es bei der Beibehaltung des Verbundes verbleibe, da in diesem Fall die von den Parteien getroffene Unterhaltsvereinbarung weiter Geltung habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2009, 4 UF 83/09

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