(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
2. |
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist, |
4. |
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung, |
5. |
Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins
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6. |
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung, |
7. |
das Datum der
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8. |
die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, |
9. |
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung, |
10. |
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer, |
12. |
die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib, |
13. |
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf, |
14. |
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, |
15. |
das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, |
16. |
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung, |
17. |
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung, |
18. |
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz, |
20. |
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen, |
21. |
Hinweise über
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22. |
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs, |
23. |
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist, |
24. |
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung, |
25. |
bei Verlegung des
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26. |
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:
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27. |
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
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