Dies sieht der BGH anders! Einem Wohnungseigentümer, der eine Verbindlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tilge, stehe nach dem BGB nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Da der in Vorlage tretende Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätig werde und sie von ihrer Schuld befreie, ergebe sich ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer weder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht.

§ 9a Abs. 4 WEG sei auch nicht anwendbar, sofern es sich – wie hier – um Ansprüche handele, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrührten ("Sozialverbindlichkeiten"). Zu diesen Ansprüchen gehörten Aufwendungsersatzansprüche wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten sei. Nichts anderes gelte in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft, in der kein Verwalter bestellt sei und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Beschlüsse möglich seien, oder wenn der zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschiedene Wohnungseigentümer für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder während dieses Zeitraums fällig gewordenen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden solle.

Etwas anderes gelte schließlich auch dann nicht, wenn eine Person kein Wohnungseigentümer mehr sei. Das Ausscheiden ändere nichts daran, dass es sich bei dem noch während seiner Mitgliedschaft entstandenen Erstattungsanspruch um eine Sozialverbindlichkeit handele.

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