Während das Personalstatut beschreibt, warum eine Rechtsordnung maßgeblich sein soll, bestimmt das Erbstatut den zu regelnden Anwendungsbereich, das Erbrecht.

Das Erbstatut regelt alle Umstände, die mit dem Tod einer Person und des damit verbundenen Vermögensübergangs auf dritte Personen einhergehen.

Vom Erbstatut sind insbesondere umfasst:

Die wichtigsten Regelungspunkte des Erbstatuts

  • Auslegung letztwilliger Verfügungen,
  • Erbfähigkeit,
  • Nachlassumfang,
  • Anfall und Erwerb der Erbschaft sowie Ausschlagung und Annahme,
  • Betroffene Personenkreise (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte).

Nach der EuErbVO knüpft das Erbstatut an das objektive Anknüpfungsmoment des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an, Art. 21 Abs. 1 und 2 EuErbVO.

 
Praxis-Beispiel

Erbstatut

Ein deutscher Staatsangehöriger lebt seit vielen Jahren in Wien. Neben Bankvermögen in Österreich und Deutschland besitzt er eine Eigentumswohnung in München.

Die EuErbVO knüpft sowohl aus deutscher als auch aus österreichischer Sicht im Hinblick auf die Erbfolge an österreichisches Recht an.

Art. 22 Abs. 1 EuErbVO eröffnet dem in Wien lebenden deutschen Erblasser die Möglichkeit, per letztwilliger Verfügung eine Rechtswahl zu treffen zugunsten deutschen Erbrechts.

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