Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsmarke. Definition und Erwerb. Ältere Marke. Modalitäten für die Einreichung. Elektronische Einreichung. Berücksichtigung des Tages, der Stunde und der Minute der Einreichung der Anmeldung

 

Beteiligte

Génesis

Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (Génesis)

Administración del Estado

Boys Toys SA

 

Tenor

Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 vom 27. Oktober 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde und die Minute der Einreichung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer solchen Marke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke dabei die Stunde und die Minute der Anmeldung zu berücksichtigen sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 24. Februar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2010, in dem Verfahren

Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (Génesis)

gegen

Boys Toys SA,

Administración del Estado

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (Génesis), vertreten durch D. Garayalde Niño und A. I. Alpera Plazas, abogadas, sowie durch V. Venturini Medina, procurador,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch B. Plaza Cruz als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, Z. Chatzipavlou und G. Alexaki als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (im Folgenden: Génesis) gegen die Boys Toys SA, Rechtsnachfolgerin der Pool Angel Tomás SL, und die Administración del Estado wegen der Entscheidung des Oficina Española de Patentes y Marcas (Spanisches Patent- und Markenamt, im Folgenden: OEPM), den Widerspruch von Génesis gegen die Eintragung der nationalen spanischen Marke Rizo's zurückzuweisen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) wurde durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25) aufgehoben. Die Erste Richtlinie 89/104 ist jedoch aufgrund des Zeitpunkts des Sachverhalts für das Ausgangsverfahren weiterhin maßgeblich.

Rz. 4

Art. 4 („Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe bei Kollision mit älteren Rechten”) dieser Richtlinie bestimmte:

„(1) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung,

  1. wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
  2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) ‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind

  1. Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Marke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, und die den nachstehenden Kategorien angehören:

    Gemeinschaftsmarken;

c) Anmeldungen von Marken nach Buchstaben a) und b), vorbehaltlich ihrer Eintragung;

…”

Rz. 5

Die Verordnung Nr. 40/94 wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. F...

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