Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Roma – Italien. Auslegung der Artikel 30, 36 und 52 EG-Vertrag, der Richtlinien 64/223/EWG und 83/189/EWG – Verbot der Ausuebung bestimmter geschaeftlicher Taetigkeiten an Sonn- und Feiertagen. Freier Warenverkehr ° Mengenmässige Beschränkungen ° Maßnahmen gleicher Wirkung ° Begriff ° Hemmnisse, die sich aus nationalen Vorschriften ergeben, die die Verkaufsmodalitäten in nicht diskriminierender Weise regeln ° Unanwendbarkeit von Artikel 30 des Vertrages ° Ladenschlußregelung ° Gleichbehandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse ° Beurteilungskriterien ° Vereinbarkeit der Regelung mit Artikel 52 des Vertrages und mit der Richtlinie 64/223 ° Unanwendbarkeit der Richtlinie 83/189 (EG-Vertrag, Artikel 30 und 52; Richtlinien 64/223 und 83/189 des Rates)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten ist nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages.

Artikel 30 des Vertrages ist folglich dahin auszulegen, daß er keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlußregelung findet, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und die den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.

Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn nicht zu erkennen ist, daß die Rechtsvorschriften eine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten bezwecken oder, insgesamt betrachtet, eine Ungleichbehandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse im Hinblick auf ihren Zugang zum Markt bewirken können. Hierbei können nationale Rechtsvorschriften, die allgemein den Handel mit einem Erzeugnis und damit auch dessen Einfuhr beschränken, nicht allein deswegen so betrachtet werden, als schränkten sie für diese eingeführten Erzeugnisse die Möglichkeit des Zugangs zum Markt in stärkerem Masse als für entsprechende inländische Erzeugnisse ein; der Umstand, daß nationale Rechtsvorschriften ganz allgemein das Absatzvolumen und damit das Volumen des Absatzes von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken können, reicht nicht aus, um diese Rechtsvorschriften als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung anzusehen. Darüber hinaus sind staatliche Regelungen, die die Öffnung von Geschäften am Sonntag beschränken, Ausdruck bestimmter Entscheidungen, die auf landesweite oder regionale soziale und kulturelle Besonderheiten Bezug haben. Diese Entscheidungen sind Sache der Mitgliedstaaten, wobei sie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu beachten haben.

Im übrigen stehen weder Artikel 52 des Vertrages noch die Richtlinie 64/223 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel dieser Regelung entgegen. Die Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182 gilt nicht für eine derartige Regelung.

 

Normenkette

EGVtr Art. 30 (jetzt Art. 28 EG), Art. 52 (jetzt Art. 43 EG); Richtlinien 64/223 des Rates; Richtlinien 83/189 des Rates

 

Beteiligte

Semeraro Casa Uno Srl

Semeraro Mobili SpA

RB Arredamento Srl

Città Convenienza Milano Srl

Città Convenienza Bergamo Srl

Centro Italiano Mobili Srl

Il 3C Centro Convenienza Casa Srl

Benelli Confezioni SNC

M. Quattordici Srl

Società Italiana Elettronica Srl (SIEL)

Modaffari Srl

Cologno Srl

M. Dieci Srl

Consorzio Centro Commerciale „Il Porto”

Sindaco del Comune di Capena

Sindaco del Comune di Erbusco

Sindaco del Comune di Trezzano sul Naviglio

Sindaco del Comune di Stezzano

Sindaco del Comune di Pineto

Sindaco del Comune di Roveredo in Piano

Commissario straordinario del Comune di Terlizzi

Sindaco del Comune di Dozza

Comune di Cinisello Balsamo

Sindaco del Comune di Cologno Monzese

Sindaco del Comune di Osio Sopra

Sindaco del Comune di Madignano

Sindaco del Comune di Adria

 

Tenor

1. Artikel 30 EG-Vertrag findet keine Anwendung auf eine nationale Ladenschlußregelung, die für alle im I...

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