Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Gemeinsame Agrarpolitik. Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen. Richtlinie 85/73/EWG. Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 6. Juni 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. ilešič, A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. L 24, S. 31) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/73) sowie, ab dem 1. Januar 2007, nach Art. 27 Abs. 2, 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165, S. 1, berichtigt in ABl. L 191, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. L 136, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 882/2004) verstoßen hat oder weiterhin verstößt, dass § 4 des Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienerecht und zum Geflügelfleischrecht für das Land Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. 1998, S. 2, im Folgenden: Ausführungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein) nicht diesen Gemeinschaftsbestimmungen angepasst worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 2

Aus Art. 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchst. d in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii sowie Anhang I Kapitel VIII Nr. 40 Buchst. e der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. 1964, Nr. 121, S. 2012) in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69) geänderten und kodifizierten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 64/433) geht hervor, dass im Rahmen der Untersuchungen von frischem Fleisch erforderlichenfalls Laboruntersuchungen angestellt werden, die gegebenenfalls eine bakteriologische Untersuchung und eine Untersuchung der Rückstände pharmakologisch wirkender Stoffe umfassen.

Rz. 3

Die Richtlinie 64/433 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157, S. 33, berichtigt in ABl. L 195, S. 12) aufgehoben.

Rz. 4

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/41 gelten Bezugnahmen insbesondere auf die Richtlinie 64/433 je nach Kontext als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 55, berichtigt in ABl. L 226, S. 22) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 206, berichtigt in ABl. L 226, S. 83).

Rz. 5

Aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und f in Verbindung mit Anhang I Kapitel II Abschnitte D und F der Verordnung Nr. 854/2004 geht hervor, dass die Untersuchungen von Frischfleisch, sofern dies für erforderlich erachtet wird, Labortests zu umfassen haben, um e...

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