Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 80/987/EWG. Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Insolvenzausfallgeld. Zahlung unter der Bedingung der Registrierung als Arbeitsuchender

 

Beteiligte

van Ardennen

J. C. van Ardennen

Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen

 

Tenor

Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass mit ihnen eine nationale Regelung unvereinbar ist, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers für die vollständige Geltendmachung ihres Anspruchs auf Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, verpflichtet, sich als Arbeitsuchender registrieren zu lassen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 8. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 2010, in dem Verfahren

J. C. van Ardennen

gegen

Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, vertreten durch M. Mollee als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und F. Wilman als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 80/987).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van Ardennen und dem Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Vorstand des Instituts für die Durchführung der Arbeitnehmer-Sozialversicherungen, im Folgenden: UWV) wegen dessen Weigerung, Herrn van Ardennen den vollen Betrag des Insolvenzausfallgelds zu zahlen, weil er sich nicht rechtzeitig bei der Centrale organisatie voor Werk en Inkomen (Zentralorganisation für Arbeit und Einkommen, im Folgenden: CWI) als Arbeitsuchender habe registrieren lassen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 3 der Richtlinie 80/987 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.”

Rz. 4

Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

(2) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 liegt, nicht unterschreiten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss.

Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten...

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