Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARRONDISSEMENTSRECHTBANK AMSTERDAM - NIEDERLANDE. SOZIALE SICHERHEIT. ARBEITSUNFAEHIGKEIT. BUERGERLICH-RECHTLICHER ARBEITSVERTRAG. VON EINEM SONDERSYSTEM FUER BEAMTE ERFASSTE TAETIGKEIT. ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71. NR. 4 BUCHSTABE A DES DIE NIEDERLANDE BETREFFENDEN ABSCHNITTS DES ANHANGS V DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Invaliditätsversicherung. Berechnung der Leistungen. Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit. Beschäftigungszeit oder gleichgestellte Zeit. Begriff. Aufgrund eines mit einer privaten Schuleinrichtung geschlossenen Vertrages ausgeuebte Tätigkeit als Lehrerin. Einbeziehung. Versicherung während der Beschäftigungszeit in einem vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommenen Sondersystem. Unbeachtlich

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Nummer 4 Buchstabe a des die Niederlande betreffenden Abschnitts des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung, die am 1. Februar 1982 galt, zählen zu den Beschäftigungszeiten auch Zeiten, in denen die Betroffene aufgrund eines mit einer privaten Schuleinrichtung geschlossenen Arbeitsvertrags als Lehrerin beschäftigt war, selbst wenn sie in dieser Zeit in einem vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommenen Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte versichert war. Würde nämlich die demgemäß im Rahmen dieses Sondersystems zurückgelegte Beschäftigungszeit nicht als Versicherungszeit im Sinne von Anhang V der Verordnung angesehen, so würde die Betroffene unter Verstoß gegen Artikel 51 EG-Vertrag einen Nachteil erleiden, während die Berücksichtigung dieser Zeit nicht zum Zusammentreffen verschiedener Ansprüche führt.

 

Normenkette

EGVtr Art. 51; EWGV 1408/71 Art. 46 Abs. 2; EWGV 1408/71 Anhang V Nr. 4 Buchst. a

 

Beteiligte

E. Olivieri-Coenen

Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

 

Tenor

Nach Nummer 4 Buchstabe a des die Niederlande betreffenden Abschnitts des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung, die am 1. Februar 1982 galt, zählen zu den Beschäftigungszeiten auch Zeiten, in denen die Betroffene aufgrund eines mit einer privaten Schuleinrichtung geschlossenen Arbeitsvertrags als Lehrerin beschäftigt war, selbst wenn sie in dieser Zeit in einem Sondersystem für Beamte oder ihnen Gleichgestellte versichert war.

 

Gründe

1 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat mit Beschluß vom 1. August 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Nr. 4 Buchstabe a des die Niederlande betreffenden Abschnitts des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2, im folgenden: Verordnung), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging und Frau Olivieri-Cönen (Klägerin) über die Berechnung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit.

3 Die Verordnung ist gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 4 „auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte” nicht anzuwenden.

4 Nummer 4 Buchstabe a des die Niederlande betreffenden Buchstaben I des Anhangs V der Verordnung lautet in der durch die Akte über die Beitrittsbedingungen der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1979, L 291, S. 17, im folgenden: die Niederlande betreffender Abschnitt) geänderten Fassung wie folgt:

„Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung [betreffend die Festellung von anteiligen Leistungen] gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, auch die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.”

5 Die Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, im folgenden: WAO), durch die in den Niederlanden der Anspruch auf die Leistung bei Invalidität geregelt ist, gilt nicht für Beamte und ihnen Gleichgestellte. Die Letztgenannten fielen insoweit unter die Pensiönwet (Rentengesetz) von 1922, an deren Stelle 1965 die Algemene Burgelijke Pensiönwet (allgemeines bürgerliches Rentengesetz, im folgenden: ABPW) trat. Die ABPW enthielt eine Übergangsregelung, nach der die Anwartschaft auf eine aufgeschobene Altersrente nach der Pensiönwet fünf Jahre lang, also bis zum 1. Januar 1971, bestehen blieb, so daß Beamt...

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