Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen. Rückforderungspflicht. Beschluss der Europäischen Kommission, die Rückforderungspflicht nicht auf den Übernehmer des Beihilfeempfängers zu erstrecken. Rechtsschutzinteresse. Klage auf Schadensersatz und auf Anordnung der Rückforderung der Beihilfen vor den nationalen Gerichten. Klagebefugnis. Kläger, der nicht individuell betroffen ist

 

Normenkette

AEUV Art. 263

 

Beteiligte

Mory u.a. / Kommission

Europäische Kommission

Mory SA

Mory Team

Superga Invest

 

Tenor

1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union Mory u. a./Kommission (T-545/12, EU:T:2013:607) wird aufgehoben.

2. Die von der Mory SA, Mory Team und Superga Invest erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss C (2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Aktiva der Sernam-Gruppe im Rahmen des diese betreffenden Insolvenzverfahrens wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Mory SA, Mory Team, Superga Invest und die Europäische Kommission tragen die ihnen im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren jeweils entstandenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Januar 2014,

Mory SA in Liquidation mit Sitz in Pantin (Frankreich),

Mory Team in Liquidation mit Sitz in Pantin,

Superga Invest, ehemals Compagnie française superga d'investissement dans le service (CFSIS), mit Sitz in Miraumont (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: B. Vatier und F. Loubières, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Mory SA, Mory Team und Superga Invest die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Mory u. a./Kommission (T-545/12, EU:T:2013:607, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Aktiva der Sernam-Gruppe im Rahmen des diese betreffenden Insolvenzverfahrens (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Die Rechtsmittelführerinnen stellen sich als ehemalige unmittelbare Wettbewerberinnen von Financière Sernam und deren Tochtergesellschaften, Sernam Services und Aster (im Folgenden zusammen: Sernam-Gruppe), dar. Die Mory SA und Mory Team (im Folgenden zusammen: Mory-Gesellschaften) waren vor der Eröffnung des sie betreffenden Liquidationsverfahrens im Sektor der traditionellen Kurierdienste und der Express-Kurierdienste tätig. Superga Invest, ehemals Compagnie française superga d'investissement dans le service (CFSIS), war die Hauptaktionärin der Mory-Gesellschaften.

Rz. 3

Mit der Entscheidung vom 23. Mai 2001 über die staatliche Beihilfe NN 122/2000 (ex NJ 140/2000) (ABl. C 199, S. 15) genehmigte die Kommission eine Beihilfe zur Umstrukturierung der Sernam-Gruppe (im Folgenden: Entscheidung Sernam 1).

Rz. 4

Mit der Entscheidung 2006/367/EG vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (ABl. 2006, L 140, S. 1, im Folgenden: Entscheidung Sernam 2), bestätigte die Kommission, dass die mit der Entscheidung Sernam 1 genehmigte Beihilfe unter bestimmten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie stellte ebenfalls das Vorliegen einer zusätzlichen Beihilfe fest, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei und daher von der Französischen Republik zurückgefordert werden müsse.

Rz. 5

Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 unterrichtete die Kommission die Französische Republik über ihre Entscheidung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Anwendung der Entscheidung Sernam 2 durch Frankreich zu eröffnen. Diese Entscheidung wurde am 9. Januar 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 4, S. 5) veröffentlicht.

Rz. 6

Am 27. Juni 2011 wurden die Mory-Gesellschaften vom Tribunal de commerce de Bobigny (Frankreich) unter Insolvenzverwaltung gestellt.

Rz. 7

Am 31. Januar 2012 wurden Financière Sernam und Sernam Services vom Tribunal de commerce de Nanterre (Frankreich) unter Insolvenzverwaltung gestellt.

Rz. 8

Am 3. Februar 2012 wurde vom Tribunal de commerce de Pontoise (Frankreich) ein Liqui...

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