Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Verfahren zur Überprüfung zugelassener Pflanzenschutzmittel durch die Mitgliedstaaten. Frist. Verlängerung

 

Normenkette

Richtlinie 91/414/EWG; Richtlinie 2010/28/EU Art. 3 Abs. 1

 

Beteiligte

Industrias Químicas del Vallés

Industrias Químicas del VallésSA

Administración General del Estado

Sapec Agro SA

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/28/EU der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl ist dahin auszulegen, dass die am 31. Dezember 2010 ablaufende Frist, die er vorsieht, um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metalaxyl als Wirkstoff enthalten, gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu ändern oder zu widerrufen, eine Ausschlussfrist darstellt, die von den Mitgliedstaaten nicht verlängert werden darf.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 6. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 2016, in dem Verfahren

Industrias Químicas del VallésSA

gegen

Administración General del Estado,

Sapec Agro SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Industrias Químicas del Vallés SA, vertreten durch C. Fernández Vicién, C. Vila Gisbert, I. Moreno-Tapia Rivas und J. Robles, abogados,
  • der Sapec Agro SA, vertreten durch G. Pérez del Blanco und T. González Cueto, abogados,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und F. Moro als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/28/EU der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl (ABl. 2010, L 104, S. 57).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Industrias Químicas del Vallés SA (im Folgenden: IQV) auf der einen und der Administración General del Estado (allgemeine staatliche Verwaltung, Spanien) sowie der Sapec Agro SA auf der anderen Seite über ein Verfahren zur Überprüfung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von metalaxylhaltigen Pflanzenschutzmitteln.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 91/414

Rz. 3

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414 des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) aufgehoben. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Aufhebung mit Wirkung ab dem 14. Juni 2011 erfolgt und der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt liegt, die Richtlinie 91/414 in der durch die Richtlinie 2010/28 geänderten Fassung heranzuziehen. In den Erwägungsgründen 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 91/414 hieß es:

„In den meisten Mitgliedstaaten gibt es wegen dieser Gefahren Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Diese Vorschriften weisen Unterschiede auf, die Handelshemmnisse nicht nur für Pflanzenschutzmittel, sondern auch für Pflanzenerzeugnisse darstellen und sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

Es ist deshalb wichtig, diese Hemmnisse durch eine Angleichung der betreffenden Vorschriften der Mitgliedstaaten zu beseitigen.

Über die Voraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und über die Zulassungsverfahren müssen in den Mitgliedstaaten einheitliche Vorschriften gelten.

Die Zulassungsbestimmungen müssen ein hohes Schutzniveau gewährleisten, damit insbesondere die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verhindert wird, die nicht ausreichend auf ihre Gesundheits-, Grundwasser- und Umweltgefährdung untersucht worden sind. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sind gegenüber dem Ziel der Produktionsverbesserung bei der Pflanzenerzeugung vorrangig.”

Rz. 4

Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 dieser Richtlinie sah vor:

„Abweichend von Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 3 und der Richtlinie 79/117/EWG [des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalte...

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