Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Spanien. Zugang zur ergänzenden Weiterbildung für zuwandernde Ärzte. Ärzte, die im Aufnahmestaat nicht unter die automatische und unbedingte Anerkennung nach dieser Richtlinie fallen. Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren für den Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung in Spanien. Mitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit. Voraussetzung für die Abrechnung ärztlicher Leistungen mit einem Versicherer

 

Normenkette

Richtlinie 93/16/EWG Art. 8

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise verstoßen, dass es Artikel 8 dieser Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) verstoßen hat, dass es Artikel 8 dieser Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß umgesetzt hat und Artikel 18 dieser Richtlinie nicht umgesetzt hat.

Gemeinschaftsrecht

2.

Artikel 8 der Richtlinie 93/16 bestimmt:

(1)

Jeder Aufnahmestaat kann den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für den Erwerb von fachärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweisen, die nicht unter Artikel 4 und 6 fallen oder die zwar in Artikel 6 aufgeführt sind, aber in einem bestimmten Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt werden, die dafür in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen auferlegen.

(2)

Der Aufnahmestaat rechnet jedoch die von den in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis belegte Weiterbildungszeit ganz oder teilweise an, soweit diese der im Aufnahmestaat für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entspricht.

(3)

Die zuständigen Behörden oder Stellen dieses Aufnahmestaates unterrichten den Begünstigten, nachdem sie Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Weiterbildung anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise überprüft haben, über die Dauer der ergänzenden Weiterbildung und die dabei erfassten Gebiete.

3.

Artikel 18 der Richtlinie sieht vor:

Wird in einem Aufnahmestaat zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muss, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, von diesem Erfordernis.

Der Begünstigte unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich diese Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistung.

Nationales Recht

4.

Artikel 8 der Richtlinie 93/16 wurde durch Artikel 12a des Real Decreto 1691/1989 vom 29. Dezember 1989 über die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Ärzte und Fachärzte aus den Mitgliedstaaten derEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (BOE Nr. 13 vom 15. Januar 1990, S. 1267, im Folgenden: Königliches Dekret 1691/1989) in der Fassung des Real Decreto 2072/1995 vom 22. Dezember 1995 (BOE Nr. 20 vom 23. Januar 1996, S. 1962, im Folgenden: Königliches Dekret 2072/1995) in spanisches Recht umgesetzt. Dieser Artikel 12a lautet:

(1)

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Richtlinie 93/16 für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die ein spanisches Facharztdiplom erhalten wollen und Inhaber eines nicht in Anhang II des vorliegenden Königlichen Dekrets aufgeführten fachärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweises sind.

(2)

Die Generaldirektion für wissenschaftliche Forschung und Hochschulwesen beim Ministerium für Bildung und Wis...

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