Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verpackungen und Verpackungsabfälle. Verwertung und Recycling von Abfällen. Beitrag zu einem nationalen Umweltfonds. Inverkehrbringen von verpackten Waren und Verpackungen auf dem nationalen Markt, ohne auf diese einzuwirken. Verursacherprinzip. Verursachereigenschaft

 

Normenkette

Richtlinie 94/62/EG

 

Beteiligte

Cali Esprou

SC Cali Esprou SRL

Administraţia Fondului pentru Mediu

 

Tenor

Art. 15 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle und das mit diesem umgesetzte Verursacherprinzip stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die einen Marktteilnehmer, der nicht auf die von ihm auf den Markt gebrachten Verpackungen einwirkt, einen Beitrag auferlegt, der anhand des Gewichtsunterschieds zwischen einerseits der Menge der Verpackungsabfälle, die den Mindestvorgaben der energetischen Verwertung und denen der stofflichen Verwertung (Recycling) entspricht, und andererseits der Menge der Verpackungsabfälle berechnet wird, die tatsächlich verwertet oder recycelt wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Piteşti (Berufungsgericht Piteşti, Rumänien) mit Entscheidung vom 2. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2017, in dem Verfahren

SC Cali Esprou SRL

gegen

Administraţia Fondului pentru Mediu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter), des Richters E. Juhász und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu, O.-C. Ichim und M. Chicu als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Cali Esprou SRL und der Administraţia Fondului pentru Mediu (Umweltfonds-Amt, Rumänien) (im Folgenden: AFM) über die Rechtmäßigkeit eines Beitrags, den die AFM von Cali Esprou erhoben und anhand der Verpackungen berechnet hat, die diese in den Jahren 2013 und 2014 auf dem rumänischen Markt in den Verkehr gebracht hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 94/62 lauten:

„Die unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungen und der Verpackungsabfallbewirtschaftung sind zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt zu vermeiden oder solche Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.

Die beste Art, Verpackungsabfall zu vermeiden, ist die Verringerung der Gesamtmenge an Verpackungen.”

Rz. 4

Im 29. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„Von größter Wichtigkeit ist, dass allen an der Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Verteilung von Verpackungen und verpackten Erzeugnissen Beteiligten stärker bewusst wird, in welchem Maße die Verpackungen zu Abfall werden, und dass sie nach dem Verursacherprinzip die Verantwortung für diesen Abfall übernehmen. Die Ausarbeitung und Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen umfasst und erfordert im gegebenen Fall die enge Zusammenarbeit aller Partner im Geiste geteilter Verantwortung.”

Rz. 5

Art. 1 „Ziele”) der Richtlinie sieht vor:

„(1) Diese Richtlinie bezweckt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.

(2) Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitig...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge