Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Grundsätze des Unionsrechts. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität. Erstattung der von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern. Frist für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung dieser Steuern. Fehlen einer vergleichbaren Frist für die Erstattung von Beträgen, die dieser Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das nationale Recht vereinnahmt hat
Normenkette
EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 110
Beteiligte
Valoris |
SC Valoris SRL |
Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Craiova – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Vâlcea, Administraţia Fondului pentru Mediu |
Verfahrensgang
Tribunalul Vâlcea (Rumänien) (Beschluss vom 25.04.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 432/21) |
Tenor
Der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung von mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärten Steuern eine Ausschlussfrist von etwa einem Jahr festlegt, die mit Inkrafttreten dieser Regelung, mit der dem Verstoß gegen das Unionsrecht abgeholfen werden soll, zu laufen beginnt.
Der Äquivalenzgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats für die Einreichung von Anträgen auf Erstattung von mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärten Steuern eine Ausschlussfrist von etwa einem Jahr festlegt, während dieser Mitgliedstaat für vergleichbare Erstattungsanträge, die auf einen Verstoß gegen nationales Recht gestützt werden, keine solche Frist vorgesehen hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Vâlcea (Landgericht Vâlcea, Rumänien) mit Entscheidung vom 25. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2019, in dem Verfahren
SC Valoris SRL
gegen
Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Craiova – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Vâlcea, Administraţia Fondului pentru Mediu
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, R. I. Haţieganu und L. Liţu als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Perrin und A. Armenia als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, der Äquivalenz und der Effektivität als Grundsätze des Unionsrechts.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Valoris SRL (im Folgenden: Valoris) auf der einen sowie der Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Craiova – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Vâlcea (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Craiova – Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Vâlcea, Rumänien) (im Folgenden: Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Vâlcea) und der Administraţia Fondului pentru Mediu (Umweltfonds-Amt, Rumänien) auf der anderen Seite über die Erstattung eines Betrags, den das genannte Unternehmen als Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge zahlte, die nach der Zahlung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurde.
Rechtlicher Rahmen
OUG Nr. 9/2013
Rz. 3
Die Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 9/2013 privind timbrul de mediu pentru autovehicule (Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 der Regierung über die Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge) vom 19. Februar 2013 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 119 vom 4. März 2013, im Folgenden: OUG Nr. 9/2013) war vom 15. März 2013 bis zum 31. Januar 2017 in Kraft.
Rz. 4
Art. 4 der OUG Nr. 9/2013 sah vor:
„Die Pflicht zur Zahlung der [Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge] entsteht einmalig
a) mit der gesetzeskonformen Eintragung des Erwerbs des Eigentums an einem Fahrzeug durch den ersten Eigentümer in Rumänien bei der zuständigen Behörde sowie der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens;
…”
OUG Nr. 52/2017
Rz. 5
Die Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 52/2017 privind restituirea sumelor reprezentând taxa specială pentru autoturisme şi autovehicule, taxa pe poluare pentru autovehicule, taxa pentru emisiile poluante provenite de la autovehicule şi timbrul de mediu pentru autovehicule (Dringlichkeitsverordnung Nr. 52/2017 der Regierung über die Erstattung der Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und der Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge) vom 4. August 20...
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