Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation. Einfrieren der Gelder des Tochterunternehmens einer Bank. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eigentum an oder Kontrolle der Einrichtung

 

Beteiligte

Melli Bank / Rat

Rat der Europäischen Union

Melli Bank plc

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Melli Bank plc trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 25. September 2009,

Melli Bank plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch D. Anderson und D. Wyatt, QC, sowie R. Blakeley, Barrister, beauftragt durch S. Gadhia und T. Din, Solicitors,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Szostak als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues, L. Butel und E. Ranaivoson als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von S. Lee, Barrister,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, E. Juhász, D. Šváby, der Richterin M. Berger und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Melli Bank plc (im Folgenden: Melli Bank) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Klagen der Bank abgewiesen hat, die zum einen, in den Rechtssachen T-246/08 und T-332/08, die Nichtigerklärung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit sie davon betroffen war, und zum anderen, in der Rechtssache T-332/08, falls erforderlich, die Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) zum Gegenstand hatten.

Rz. 2

Wie das Gericht in Randnr. 1 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, handelt es sich bei der Rechtsmittelführerin, der Melli Bank plc, um eine eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, die von der Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich, im Folgenden: FSA) zugelassen und beaufsichtigt wird. Sie nahm ihre Bankgeschäfte im Vereinigten Königreich am 1. Januar 2002 nach Umwandlung der in diesem Land bestehenden Zweigstelle der Bank Melli Iran auf. Diese Bank, die als Muttergesellschaft die gesamten Anteile der Melli Bank hält, ist eine vom iranischen Staat kontrollierte iranische Bank.

Rechtlicher Rahmen

Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

Rz. 3

Um Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie die mit der Gefahr einer Verbreitung von Kernwaffen einhergehenden nuklearen Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt, verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006).

Rz. 4

In Nr. 12 dieser Resolution

„beschließt [der Sicherheitsrat], dass alle Staaten die sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Resolution oder zu jedem späteren Zeitpunkt in ihrem Hoheitsgebiet befindenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen einfrieren werden, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der in der Anlage bezeichneten Personen oder Einrichtungen oder weiterer Personen oder Einrichtungen stehen, die nach Feststellung des [Sicherheitsr]ates oder des [Sanktionsa]usschusses an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf...

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