Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Verordnung (EG) Nr. 881/2002. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1. Verbot, den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Umfang. Verkauf eines Grundstücks. Vor der Aufnahme eines Erwerbers in die Liste in Anhang I geschlossener Vertrag. Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach der Aufnahme in die Liste

 

Beteiligte

Möllendorf und Möllendorf-Niehuus

Gerda Möllendorf und Christiane Möllendorf-Niehuus

 

Tenor

Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er, wenn der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags und die Auflassungserklärung vor der Aufnahme des Erwerbers in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 561/2003 geänderten Fassung erfolgten und auch der Kaufpreis vor diesem Zeitpunkt gezahlt wurde, der Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Erfüllung dieses Vertrags nach diesem Zeitpunkt entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Kammergericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2006, in dem Beschwerdeverfahren

Gerda Möllendorf und

Christiane Möllendorf-Niehuus

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann, P. Kūris und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Möllendorf und Frau Möllendorf-Niehuus, vertreten durch K. Alich, Notar,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch C. Schulze-Bahr, M. Lumma und A. Dittrich als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Hoffmeister und A. Manville als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 (ABl. L 82, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 881/2002).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Beschwerde von Frau Möllendorf und Frau Möllendorf-Niehuus (im Folgenden: Verkäuferinnen) gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts, mit der ihr Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Erfüllung eines notariell beurkundeten Kaufvertrags abgelehnt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

3 Am 16. Januar 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1390 (2002), mit der die Maßnahmen festgelegt werden, die die Staaten gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen auf der entsprechend den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats aufgestellten Liste ergreifen müssen.

4 Ziff. 2 Buchst. a der Resolution 1390 (2002) lautet:

Der Sicherheitsrat „beschließt …, dass alle Staaten im Hinblick auf Osama Bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida und der Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen auf der entsprechend den R...

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