Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Verbraucherschutz. Unlautere Geschäftspraktiken. Vollständige Harmonisierung. Ausschluss von Freiberuflern, Zahnärzten und Heilgymnasten. Beschränkung oder Verbot bestimmter Formen des Wandergewerbes

 

Normenkette

Richtlinie 2005/29/EG

 

Beteiligte

Kommission / Belgien

Europäische Kommission

Königreich Belgien

 

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Buchst. b und d, 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) verstoßen, dass es

  • vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher in der Fassung, die es durch das Gesetz vom 5. Juni 2007, mit dem die Richtlinie 2005/29 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, erhalten hatte, Freiberufler sowie Zahnärzte und Heilgymnasten ausgenommen hat,
  • die Art. 20, 21 und 29 des Gesetzes vom 6. April 2010 über Marktpraktiken und Verbraucherschutz beibehalten hat und
  • Art. 4 § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes in der durch das Gesetz vom 4. Juli 2005 geänderten Fassung sowie Art. 5 Abs. 1 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes beibehalten hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 13. September 2012,

Europäische Kommission, vertreten durch M. van Beek und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch T. Materne und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von E. Balate, avocat,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass

  • das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) verstoßen hat, dass es vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 1991, S. 18712) in der Fassung, die es durch das die Richtlinie umsetzende Gesetz vom 5. Juni 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2007, S. 34272; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 18. März 2008, S. 15785) erhalten hat (im Folgenden: Gesetz vom 14. Juli 1991), Freiberufler sowie Zahnärzte und Heilgymnasten ausgenommen hat;
  • das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 2005/29 verstoßen hat, dass es die Art. 20, 21 und 29 des Gesetzes vom 6. April 2010 über Marktpraktiken und Verbraucherschutz (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2010, S. 20803; inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache: Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 2010, S. 77579, im Folgenden: Gesetz vom 6. April 2010) beibehalten hat;
  • das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 2005/29 verstoßen hat, dass es Art. 4 § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes (Belgisches Staatsblatt vom 30. September 1993, S. 21526; offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. August 1996, S. 22654) in der Fassung, die es durch das Gesetz vom 4. Juli 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 25. August 2005, S. 36965; offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2006, S. 19858) erhalten hat (im Folgenden: Gesetz vom 25. Juni 1993), sowie Art. 5 Abs. 1 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes (Belgisches Staatsbl...

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