Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsbeiträge von Rentnern. Niederlassung in einem Mitgliedstaat. Recht des Wohnsitzstaats. Erhebung von Beiträgen für Leistungen bei Alter und Erwerbsunfähigkeit. Zahlung von einem anderen Mitgliedstaat. Auswirkung eines Abkommens der nordischen Länder. Gegenseitiger Verzicht auf jede Erstattung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft

 

Normenkette

EGV Art. 6 a.F., Art. 39; EWGV 2001/83; EWGV 1612/68

 

Beteiligte

Rundgren

Sulo Rundgren

 

Verfahrensgang

Rovaniemen hallinto-oikeus (Finnland)

 

Tenor

1. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderte und aktualisierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der im entscheidungserheblichen Zeitraum zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung ist auf eine Person anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat

in diesem Staat wohnte, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und dort als Ruhestandsbeamter eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat bezog,

im Wohnsitzstaat aber Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit unterlag, auf die die Verordnung anwendbar ist.

Dagegen gilt die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nicht für eine Person, die ihren Wohnsitz von einem Mitgliedstaat, in dem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in dem sie weder beschäftigt ist noch eine Beschäftigung sucht.

2. Der Ausdruck keine Rente geschuldet wird in Artikel 28a der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3096/95 ist dahin auszulegen, dass er sich auf die Fälle bezieht, in denen weder eine wohnsitzbezogeneRente wie die in den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehene Volksrente noch eine nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, geschuldete erwerbstätigkeitsbezogene Rente dem Betroffenen tatsächlich gewährt wird, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Betroffene eventuell einen Anspruch hierauf haben könnte.

3. Der allgemeine Grundsatz, der sich der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3096/95 entnehmen lässt und in Artikel 33 dieser Verordnung Anwendung gefunden hat, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen, verwehrt es einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Rentenberechtigte wohnt, von diesem die Zahlung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Deckung der Leistungen bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit vorgesehenen Beiträge oder gleichwertigen Abzüge zu verlangen, wenn der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art erhält, die zu Lasten des Trägers des für Renten zuständigen Mitgliedstaats gehen.

4. Der von der Republik Finnland und dem Königreich Schweden nach Artikel 36 Absatz 3 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3096/95 und Artikel 23 des Sozialversicherungsabkommens der nordischen Länder vom 15. Juni 1992 (106/93) vereinbarte gegenseitige Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für die Sachleistungen, die von einem Träger eines dieser Mitgliedstaaten für Rechnung eines Trägers des anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, ist für die Auslegung der Artikel 28a und 33 Absatz 2 dieser Verordnung ohne Bedeutung.

 

Gründe

1.

Das Rovaniemen hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Rovaniemi) hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG acht Fragen nach der Auslegung mehrerer Bestimmungen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der im entscheidungserheblichen Zeitraum zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung (ABl. L 335, S. 10) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie über die Auslegung der Artikel 6 und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 39 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

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