Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Geistiges Eigentum. Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Benutzung von Tonträgern in der Union. Anspruch der ausübenden Künstler auf eine angemessene Vergütung, die auf sie und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Anwendbarkeit auf Drittstaatsangehörige. Vertrag über Darbietungen und Tonträger. Von Drittstaaten notifizierte Vorbehalte. Einschränkungen des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung, die sich in der Union für Drittstaatsangehörige aufgrund der Gegenseitigkeit aus diesen Vorbehalten ergeben können. Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums. Erfordernis, dass jede Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des Grundrechts achten und verhältnismäßig sein muss. Aufteilung der Zuständigkeiten für solche Einschränkungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Aufteilung der Zuständigkeiten in den Beziehungen zu Drittstaaten. Ausschließliche Zuständigkeit der Union

 

Normenkette

Richtlinie 2006/115/EG Art. 4, 8 Abs. 2, Art. 15; AEUV Art. 3 Abs. 2; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 17 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1

 

Beteiligte

Recorded Artists Actors Performers

Recorded Artists Actors Performers Ltd

Phonographic Performance (Ireland) Ltd

Minister for Jobs, Enterprise and Innovation

Ireland

Attorney General

 

Tenor

1. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist im Licht von Art. 4 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Vertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der Umsetzung in das nationale Recht des in der Vorschrift enthaltenen Ausdrucks „ausübende Künstler”, mit dem die Künstler gemeint sind, die Anspruch auf die einzige angemessene Vergütung im Sinne der Vorschrift haben, die Künstler ausschließt, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, und von diesem Ausschluss lediglich die Künstler ausnimmt, die ihren Wohnsitz im EWR haben oder sich dort aufhalten oder die ihren Beitrag zum Tonträger im EWR erbracht haben.

2. Art. 15 Abs. 3 des Vertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 sind beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts dahin auszulegen, dass von Drittstaaten gemäß Art. 15 Abs. 3 dieses Vertrags notifizierte Vorbehalte, die zur Folge haben, dass der in Art. 15 Abs. 1 des Vertrags vorgesehene Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung im Hoheitsgebiet dieser Staaten eingeschränkt wird, in der Europäischen Union bei Personen, die die Staatsangehörigkeit der betreffenden Drittstaaten besitzen, nicht zu Einschränkungen des in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vorgesehenen Anspruchs führen, solche Einschränkungen aber unter der Voraussetzung, dass sie den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen, vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden können. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 steht daher dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung bei ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit solcher Drittstaaten besitzen, einschränkt.

3. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass der in ihm vorgesehene Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung in der Weise eingeschränkt wird, dass nur der Tonträgerhersteller eine Vergütung erhält, ohne sie mit dem ausübenden Künstler, der einen Beitrag zu dem Tonträger erbracht hat, teilen zu müssen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hohes Gericht, Irland) mit Entscheidung vom 11. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 2019, in dem Verfahren

Recorded Artists Actors Performers Ltd

gegen

Phonographic Performance (Ireland) Ltd,

Minister for Jobs, Enterprise and Innovation,

Ireland,

Attorney General

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, M. Vilaras, E. Regan, M. Safjan und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi, des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen und T. von Danwitz, der Richterin C. Toader sowie der Richter D. Šváby und N. Piçarra,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Recorded Artists Actors Performers Ltd, vertreten durch Y. McNamara, BL, L. Scales, Solicitor, und M. Collins, SC,
  • der Phonographic Pe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge