Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Wettbewerb. Kartelle. Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika. Klausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten

 

Normenkette

AEUV Art. 101 Abs. 1; Verordnung (EU) Nr. 330/2010 Art. 4 Buchst. b, c

 

Beteiligte

Coty Germany GmbH

Parfümerie Akzente GmbH

 

Tenor

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2016, in dem Verfahren

Coty Germany GmbH

gegen

Parfümerie Akzente GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter C. G. Fernlund, A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Coty Germany GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Lubberger und B. Weichhaus,
  • der Parfümerie Akzente GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte O. Spieker und M. Alber,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,
  • der luxemburgischen Regierung, vertreten durch A. Germeaux im Beistand von P. E. Partsch und T. Evans, avocats,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, M. de Ree und J. Langer als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz und H. Shev sowie L. Swedenborg als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Meessen, H. Leupold und T. Christoforou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie von Art. 4 Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 2010, L 102, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Coty Germany GmbH, einem Anbieter von Luxuskosmetika in Deutschland, und der Parfümerie Akzente GmbH, einem autorisierten Einzelhändler dieser Produkte, wegen des Parfümerie Akzente im Rahmen eines Depotvertrags zwischen Coty Germany und ihren autorisierten Einzelhändlern auferlegten Verbots, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Der zehnte Erwägungsgrund der Verordn...

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