Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Steuerregelung. Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können. Begriff der staatlichen Beihilfe. Tatbestandsmerkmal der Selektivität. Bezugssystem. Abweichung. Ungleichbehandlung. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

 

Normenkette

AEUV Art. 107 Abs. 1

 

Beteiligte

Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

Prosegur Compañía de Seguridad SA

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Prosegur Compañía de Seguridad SA trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2019,

Prosegur Compañía de Seguridad SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, M. Vilaras, E. Regan, M. Ilešič, A. Kumin und N. Wahl (Berichterstatter), der Richter D. Šváby, S. Rodin und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, P. G. Xuereb und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Prosegur Compañía de Seguridad SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission (T-406/11, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:793), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und, hilfsweise, von Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die in den Rn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

Rz. 3

Am 10. Oktober 2007 entschied die Europäische Kommission aufgrund mehrerer, in den Jahren 2005 und 2006 von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an sie gerichteter schriftlicher Anfragen sowie aufgrund einer im Jahr 2007 bei ihr eingegangenen Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers, in Bezug auf die Regelung des Art. 12 Abs. 5 der Ley del Impuesto sobre Sociedades (Körperschaftsteuergesetz), der durch die Ley 24/2001, de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social (Gesetz Nr. 24/2001 über Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnahmen) vom 27. Dezember 2001 (BOE Nr. 313 vom 31. Dezember 2001, S. 50493) in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt und in das Real Decreto Legislativo 4/2004, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 4/2004 zum Erlass der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes) vom 5. März 2004 (BOE Nr. 61 vom 11. März 2004, S. 10951) übernommen wurde (im Folgenden: streitige Maßnahme), das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.

Rz. 4

Die streitige Maßnahme sieht vor, dass ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen, das an einem „ausländischen Unternehmen” Beteiligungen erwirbt, den sich daraus ergebenden finanziellen Geschäfts- oder Firmenwert als Abschreibung von der Steuerbemessungsgrundlage für die von dem Unternehmen geschuldete Körperschaftsteuer abziehen kann, wenn diese Beteiligungen mindestens 5 % betragen und mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten werden. In dieser Maßnahme wird näher ausgeführt, dass ein Unternehmen, damit es als „ausländisches Unternehmen” eingestuft werden kann, einer Steuer unterliegen muss, die mit der in Spanien geltenden Steuer identisch ist, und dass seine Einnahmen hauptsächlich aus im Ausland durchgeführten unternehmerischen Tätigkeiten stammen müssen.

Rz. 5

Die Kommission schloss das Verfahren, was innerhalb der Europäischen Union erworbene Beteiligungen anbelangt, mit ihrer Entscheidung 2011/5/EG vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Untern...

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