Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederlassungsfreiheit. Freier Dienstleistungsverkehr. Vergütung für die Zeit zur Weiterbildung zum Facharzt. Anerkennung fachärztlicher Diplome

 

Normenkette

Richtlinie 82/76/EWG des Rates

 

Beteiligte

Gozza u.a

Cinzia Gozza u. a

Università degli Studi di Padova u. a

 

Verfahrensgang

Tribunale di Venezia (Italien)

 

Tenor

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363 und Artikel 3 Absatz 2 sowie Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 75/363 in der Fassung der Richtlinie 82/76 sind wie folgt auszulegen:

  • • Die Verpflichtung, für die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt eine angemessene Vergütung zu gewähren, gilt nur für ärztliche Fachgebiete, die allen bzw. mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam und in den Artikeln 5 bzw. 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr aufgeführt sind.
  • • Diese Verpflichtung gilt nur dann, wenn die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Vollzeitbasis in Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 75/363 in der Fassung der Richtlinie 82/76 oder die Voraussetzungen für die Weiterbildung auf Teilzeitbasis in Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 75/363 in der Fassung der Richtlinie 82/76 beachten.
  • • Diese Verpflichtung ist unbedingt und hinreichend genau, soweit sie vorschreibt, dass ein Facharzt die in der Richtlinie 75/362 vorgeseheneRegelung der gegenseitigen Anerkennung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn seine Weiterbildung auf Vollzeitbasis oder auf Teilzeitbasis erfolgt und vergütet wird.
  • • Diese Verpflichtung erlaubt allerdings als solche dem nationalen Gericht nicht die Feststellung, wer Schuldner der angemessenen Vergütung ist und wie hoch diese sein muss.
  • • Das nationale Gericht muss jedoch vor wie nach dem Erlass einer Richtlinie erlassene Bestimmungen des nationalen Rechts soweit irgend möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen.
 

Gründe

1.

Das Tribunale civile e penale Venedig hat mit Beschluss vom 7. Oktober 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 43, S. 21) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Cinzia Gozza und 635 anderen Klägern auf der einen und der Università degli Studi di Padova (Universität Padova), dem Ministero dell'Università e della Ricerca Scientifica e Tecnologica, dem Ministero della Sanità sowie dem Ministero della Pubblica Istruzione auf der anderen Seite, in dem es um den Anspruch von Ärzten, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, auf eine angemessene Vergütung während ihrer Weiterbildungszeit geht.

Das Gemeinschaftsrecht

3.

Die Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 167, S. 1; im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) dient der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und enthält Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr. Die Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. L 167, S. 14; im Folgenden: Koordinierungsrichtlinie) dient der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes. Diese Richtlinien wurden u. a. durch die Richtlinie 82/76 geändert.

4.

Die Anerkennungsrichtlinie unterscheidet bei der Anerkennung fachärztlicher Diplome drei Fallgruppen. Ist das betreffende Fachgebiet allen Mitgliedstaaten gemeinsam und ist es in der Liste des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführt, so erfolgt die Anerkennung ohne weiteres (Artikel 4). Gibt es das Fachgebiet in zwei oder mehr Mitgliedstaaten und ist es in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführ...

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