Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Unlautere Geschäftspraktiken. Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Irreführende Geschäftspraktiken. Werbeaktionen. Einsatz redaktioneller Inhalte in Medien zum Zweck der Verkaufsförderung. Vom Gewerbetreibenden selbst bezahlte Verkaufsförderung. Begriff ‚Bezahlung’. Förderung des Verkaufs der Produkte des Inserierenden und des Medienunternehmens. ‚Als Information getarnte Werbung’

 

Normenkette

Richtlinie 2005/29/EG Nr. 11 S. 1 des Anhangs I

 

Beteiligte

Peek & Cloppenburg

Peek & Cloppenburg KG

Peek & Cloppenburg KG

 

Tenor

Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden im Sinne dieser Bestimmung „bezahlt” wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2020, in dem Verfahren

Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Peek & Cloppenburg Düsseldorf Komplementär BV,

gegen

Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Van Graaf Management GmbH,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters M. Safjan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Peek & Cloppenburg Düsseldorf Komplementär BV, diese vertreten durch Rechtsanwalt A. Auler,
  • der Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Van Graaf Management GmbH, diese vertreten durch Rechtsanwälte A. Renck und M. Petersenn,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und Z. Biró-Tóth als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Juni 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22, und Berichtigung im ABl. 2009, L 253, S. 18).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Peek & Cloppenburg Düsseldorf Komplementär BV (im Folgenden: P&C Düsseldorf), und der rechtlich und wirtschaftlich von ihr unabhängigen Peek & Cloppenburg KG, gesetzlich vertreten durch die Van Graaf Management GmbH (im Folgenden: P&C Hamburg), über die Einstufung einer Werbeaktion als unlauter.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 6 und 17 der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„(6) Die vorliegende Richtlinie gleicht … die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip schützt diese Richtlinie die Verbraucher vor den Auswirkungen solcher unlauteren Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können. Sie erfasst und berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein R...

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