Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Verwechslungsgefahr. Anmeldung einer Wortbildmarke mit dem Wortelement ‚Turkish Power’. Widerspruch der Inhaberin der Wortmarke POWER. Zurückweisung des Widerspruchs. Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

 

Beteiligte

Plus Warenhandelsgesellschaft / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Plus Warenhandelsgesellschaft mbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 22. August 2005,

Plus Warenhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Mülheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Piepenbrink,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04 (Plus/HABM – Bälz und Hiller [Turkish Power], Slg. 2005, I-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. November 2003 (Sache R 620/2002-2) über die Zurückweisung des Widerspruchs der Rechtsmittelführerin gegen eine von Herrn Bälz und Herrn Hiller angemeldete Wortbildmarke mit dem Wortelement „Turkish Power” (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:

„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) ‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind:

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken”.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Am 26. September 2000 meldeten Herr Bälz und Herr Hiller beim HABM das folgende Zeichen als Gemeinschaftsmarke an:

4 Die Marke wurde für verschiedene Waren in den Klassen 3, 25, 28, 32, 33 und 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

5 Am 6. August 2001 legte die Tengelmann Warenhandelsgesellschaft (im Folgenden: Tengelmann) als Inhaberin der nationalen Wortmarke POWER (im Folgenden: ältere Marke) gegen die Anmeldung Widerspruch ein; die ältere Marke war in Deutschland am 14. April 1994 für folgende Waren der Klasse 34 des Nizzaer Abkommens eingetragen worden: „Tabak, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter; Streichhölzer”.

6 Der Widerspruch richtete sich gegen die im Warenverzeichnis der Anmeldung enthaltenen Waren „Tabak, Raucherartikel und Streichhölzer”, ebenfalls in Klasse 34.

7 Mit Entscheidung vom 27. Mai 2002 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, angesichts der bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

8 Die dagegen erhobene Beschwerde von Tengelmann wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM in der streitigen Entscheidung mit der Begründung zu...

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