Rz. 119

Der Jahresabschluss einer OÜ unterliegt der Prüfungspflicht, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind, die in § 91 des Gesetzes zur Buchprüfertätigkeit (Audiitortegevuse seadus) genannt sind: die Einkünfte im abgelaufenen Geschäftsjahr haben 4.000.000 EUR überschritten, das Aktivvermögen betrug mindestens 2.000.000 EUR und durchschnittlich wurden mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Ebenfalls prüfungspflichtig sind Gesellschaften, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllten: das Unternehmen erzielte in dem Geschäftsjahr Einkünfte von mehr als 12.000.000 EUR, das Aktivvermögen betrug mehr als 6.000.000 EUR und das Unternehmen beschäftigte im Jahresdurchschnitt mehr als 180 Arbeitnehmer. Die fällige Prüfung hat durch einen amtlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Einer weniger umfänglichen, aber dennoch gesetzlich vorgeschriebenen Plausibilitätsprüfung unterliegen die Jahresabschlüsse der Unternehmen, bei denen mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind: im abgelaufenen Geschäftsjahr Einkünfte von mehr als 1.600.000 EUR, Aktivvermögen von mehr als 800.000 EUR und durchschnittlich mehr als 24 Arbeitnehmer, oder auf die mindestens eine der folgenden drei Bedingungen zutreffen: Jahreseinkünfte von mindestens 4.800.000 EUR, bilanzielles Aktivvermögen von mehr als 2.400.000 EUR und es wurden durchschnittlich mehr als 72 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Wirtschaftsjahr dauert zwölf Monate und stimmt i.d.R. mit dem Kalenderjahr überein. Abweichende Perioden können in der Satzung festgelegt werden. Das Unternehmen muss vor Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres beim Handelsregister eine ordnungsgemäß unterschriebene Kopie des Jahresberichts einreichen.

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