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Eine staatliche Mitwirkung ist ferner erforderlich, wenn die Gesellschaft in einem Geschäftsbereich tätig sein will, in dem eine besondere Gewerbeerlaubnis notwendig ist oder in dem nur eine bestimmte Art von Unternehmen tätig werden darf, wie z.B. in der Gas-, Energie- und Wasserversorgung, im Bankgewerbe, in der Telekommunikation, im Rundfunk, im militärischen Bereich sowie bei Eisenbahn, Flugverkehr, Hafenbau und im Gesundheitswesen. Eingeschränkt bzw. genehmigungspflichtig ist auch unternehmerisches Engagement bei der Verarbeitung wertvoller Metalle, dem Vertrieb und Handel von Alkohol und Tabakerzeugnissen, im Fremdenverkehr, beim Glücksspiel sowie beim Verkauf von Autos und Benzin.

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