Leitsatz

In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um Ermittlungspflicht des Standesbeamten und der Tatsacheninstanzen im Verfahren nach § 45 Personenstandsgesetz bei der Beurkundung der Geburt des Familiennamens eines Kindes binationaler Eltern, wenn die Identität der Mutter mangels gültiger Personalpapiere nicht abschließend festgestellt werden kann.

 

Sachverhalt

Am 2.3.2003 wurde von der Beteiligten zu 1) ein Kind geboren. Nach den Angaben in der Geburtsanzeige ihres Kindes war sie staatenlos. Im Jahre 1986 war sie mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise erfolgte nach Auffassung der Ausländerbehörde und des Standesamtes unter einem anderen Namen mit gefälschten Passierscheinen. Die persönlichen Daten der Kindesmutter wurden aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Eltern später geändert. Der Beteiligte zu 2) war jordanischer Staatsangehöriger und arbeitete als Arzt in einem Krankenhaus. Die Ehe zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) wurde am 25.3.2002 in Dänemark geschlossen. Nach dieser Urkunde sollte der Familienname nach der Eheschließung "K1" sein.

Unter Vorlage der Geburtsanzeige des Leiters des Krankenhauses beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Standesamt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ihr am 8.2.2003 geborenes Kind. Zum Nachweis ihrer Angaben legten sie einen jordanischen Reisepass des Beteiligten zu 2) sowie ein Reisedokument für die Beteiligte zu 1) und die dänische Heiratsurkunde vom 25.3.2002 vor. Der Standesbeamte hatte Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 1) und deren Angaben zur Nationalität, staatenlos zu sein, und sah sich deshalb auch außerstande, die Wirksamkeit der in Dänemark geschlossenen Ehe zu überprüfen. Er forderte die Beteiligten zu 1) und 2) deshalb auf, urkundliche Nachweise vorzulegen. Diese überreichten daraufhin über ihre Verfahrensbevollmächtigten zunächst eine beglaubigte Übersetzung einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1), ausgestellt vom Innenministerium der Republik Libanon. Wegen Zweifeln des Standesbeamten an der Echtheit dieser Geburtsurkunde beschafften sie eine neue Geburtsurkunde der Kindesmutter, die am 24.7.2003 durch das libanesische Außenministerium legalisiert worden war. Die Geburtsurkunde wich inhaltlich von der früher vorgelegten Geburtsurkunde ab. Das Standesamt legte beide Urkunden zur inhaltlichen Überprüfung der Deutschen Botschaft in Beirut vor. Diese teilte mit, dass es sich bei beiden Geburtsurkunden um Fälschungen handele. Der Standesbeamte forderte die Beteiligte zu 1) daraufhin zur Vorlage einer echten, inhaltlich richtigen Urkunde auf.

In der Folgezeit erhob das Kindes, vertreten durch die Beteiligten zu 1) und 2), Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Stadt zu verpflichten, eine Geburtsurkunde für ihr gemeinsames Kind auszustellen. Nach einer Verfügung des AG, an das der Rechtsstreit verwiesen worden war, beantragte die Beteiligte zu 1), das Standesamt anzuweisen, das am 8.2.2003 geborene Kind im Geburtenbuch des Standesamtes einzutragen, den Kindesvater in den Geburtseintrag aufzunehmen und sie mit den in der Geburtsanzeige des Krankenhauses eingetragenen Personalien sowie dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" in dem Geburtseintrag des Kindes zu vermerken. Das AG hat in der Folgezeit den Antrag der Kindesmutter als Antrag auf Berichtigung des Geburtenbuchs des Standesamtes ausgelegt, soweit ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde. Diesen Berichtigungsantrag hat es dann durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, die von der Beschwerdekammer zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich die von der Beteiligten zu1) eingelegte weitere Beschwerde.

 

Entscheidung

Die weitere Beschwerde führte in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt sei und die angefochtene Entscheidung daher auf einer Verletzung des Rechts beruhe (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO).

Das LG habe zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles angenommen.

Gegenstand des Verfahrens sei das Begehren der Beteiligten zu 1), das im Geburtenbuch noch eingetragen werden der Beteiligte zu 2) als Vater des Kindes und der von ihm abgeleitete Name "K1" als Familienname des Kindes sowie der Beteiligten zu 1).

In der Sache habe das LG die Ablehnung des Antrages auf Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des Kindes und dessen Namen als Familiennamen des Kindes und der Beteiligten zu 1) mit der Begründung bestätigt, dass die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) nicht feststehe. Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Vaterschaft deutsches Recht zugrunde zu legen sei. Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliege nämlich die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Im vorliegenden Fall gelte daher de...

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