Ohne Erfolg! B habe seine Pflichten nicht verletzt. B sei zwar im Rahmen einer Kontrollpflicht verpflichtet gewesen, festzustellen, ob das gemeinschaftliche Eigentum mangelhaft ist. Ferner sei B verpflichtet gewesen, für mangelhaftes gemeinschaftliches Eigentum Entscheidungen der Wohnungseigentümer über die erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten, herbeizuführen und etwaige Erhaltungsbeschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. B sei aber nicht verpflichtet gewesen, eigenständig die Ursachen eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums zu beseitigen. Denn über das Ob und Wie einer Erhaltung müssten stets die Wohnungseigentümer beschließen. Im Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a. F. sei es zwar anders. Ein solcher Fall sei aber offensichtlich nicht gegeben gewesen. Dringend i. S. d. Norm seien nur diejenigen Fälle, die wegen ihrer objektiven Eilbedürftigkeit eine vorherige, ggf. i. S. v. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG dringende Einberufung einer Versammlung und die Befassung der Wohnungseigentümer mit "ob" und "wie" einer Erhaltungsmaßnahme nicht mehr zulassen würden. Wegen der Primärzuständigkeit der Wohnungseigentümer müsse der Verwalter aber auch in eilbedürftigen Fällen möglichst einen Beschluss herbeiführen, ggf. auch unter Verkürzung der Ladungsfrist (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, 2. Aufl., WEG § 27 Rn. 32).

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