Wegen der "Primärzuständigkeit" der Wohnungseigentümer muss der Verwalter auch in eilbedürftigen Fällen möglichst einen Beschluss herbeiführen, ggf. auch unter Verkürzung der Ladungsfrist. Entscheidend ist stets, ob die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet wäre, wenn nicht sofort gehandelt werden würde.

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