(1) 1Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme. 2Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, sind weitere Stimmen einzuräumen.

 

(2) 1Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. 2Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. 3Gleichzeitig sind berechtigte Minderheitsinteressen zu schützen und ist dem Erfordernis, arbeitsfähige Mehrheiten zu bilden, Rechnung zu tragen.

 

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festzulegen.

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