Nach § 19a Abs. 2 Satz 2 ErbStG kann der Erwerber den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er nach § 19a Abs. 1 ErbStG genanntes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (R E 19a.1 Abs. 3 ErbStR 2011). Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z. B. der Erbvertrag des Erblassers oder der Schenkungsvertrag (R E 19a.1 Abs. 3 ErbStR 2011 i. V. m. R E 13a.3 Satz 2 und Satz 3 ErbStR 2011). Das sind insbesondere:

  1. Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
  2. Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
  3. ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder
  4. Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.

Das gilt auch dann, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. § 19a Abs. 1 ErbStG auf einen Miterben überträgt (§ 19a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

Muss der Erwerber des begünstigten Vermögens nicht das gesamte auf ihn übergegangene tarifbegünstigte Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen, ist der Entlastungsbetrag zu gewähren, soweit das ihm verbleibende tarifbegünstigte Vermögen insgesamt einen positiven Wert hat.[1]

[1] R E 19a.3 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2011.

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