Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Beseitigt der Sondernutzungsberechtigte oder der Sondereigentümer einer Dachterrasse die vorhandene Kiesschicht bis auf die auf der Betondecke aufliegende Abdichtungsfolie und bringt er dann Erde und eine Bepflanzung auf, so handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinausgeht.

Ohne Rechtsfehler ist vorliegend das Landgericht zum Ergebnis gelangt, dass die bei Errichtung des Bauwerks unter den Waschbetonplatten eingebrachte Kiesschicht zwingend gemeinschaftliches Eigentum ist. In diesem Streitfall diente die Kiesschicht dem Schutz der darunter befindlichen Dachhaut, wie dies den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen eines Sachverständigengutachtens zu entnehmen war. Die vorgenommenen Veränderungen stellen einen tiefgreifenden Eingriff in den Aufbau des Dachterrassenunterbaus dar.

2. Allein die erschwerte Möglichkeit der Feststellung und Zuordnung auch bei technisch einwandfreier Planung und Durchführung nicht von vorneherein auszuschließender Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum oder am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers als Folge solcher weitreichender Eingriffe stellt eine von den anderen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht (vgl. auch BayObLG vom 10. 5. 1990, BayObLGZ 1990, 120/123). Bestätigt wird dies im vorliegenden Fall auch dadurch, dass es das ausführende Gartenbauunternehmen nach den Feststellungen des Landgerichts abgelehnt hat, eine Garantie dafür zu übernehmen, dass nach entsprechender Umgestaltung der Terrasse keine Schäden einträten.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für das Erstbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren von 9.000 DM sowie 10.000 DM für das amtsgerichtliche Verfahren.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.05.1996, 2Z BR 27/96= NJW-RR 19/96, 1165)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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