1. Haftung für Unterkapitalisierung

 

Rz. 526

Nicht zu einer Haftung führt der Umstand, dass eine Gesellschaft die von ihr verfolgten Zwecke mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital kaum erreichen kann. Geht eine Gesellschaft in die Insolvenz, hat der Konkursverwalter über Sec. 213 Insolvency Act 1986 grundsätzlich die Möglichkeit, die Gesellschafter zur Zahlung in die Konkursmasse zu verpflichten. Hierzu muss er darlegen, dass die Geschäfte der Gesellschaft auf Weisung der Gesellschafter mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung oder von vornherein aufgrund eines betrügerischen Zwecks geführt worden sind. Die Rechtsfolgen entsprechen denen, die für die Geschäftsführer dargestellt worden sind.

2. Anfechtbare Rechtsgeschäfte

 

Rz. 527

Als gesetzliche Haftungsgrundlage gegenüber den Gesellschaftern und anderen Personen kommt Sec. 239 Insolvency Act 1986 in Betracht, soweit Vermögensgegenstände der später insolventen Gesellschaft unterhalb ihres Verkehrswertes von der Gesellschaft veräußert oder inkongruente Sicherheiten akzeptiert wurden. Der relevante Zeitraum, in dem die anfechtbaren Rechtshandlungen ausgeführt worden sein müssen, beträgt zwei Jahre vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Gesellschafter kann eine Haftung vermeiden, indem nachgewiesen wird, dass er gutgläubig gehandelt hat und objektive Gründe bestanden, dass das Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft zum Zeitpunkt seiner Ausführung zum Nutzen der Gesellschaft war. Anspruchsberechtigt ist der Liquidator.

 

Rz. 528

Rechtsfolgen einer erfolgreichen Klage (Sec. 241 Insolvency Act 1986) können verschiedene Anordnungen durch das Gericht sein. So kann es sich z.B. um die Rückgabe von Vermögensgegenständen an die Gesellschaft handeln, um die Freistellung der Gesellschaft von einer Verbindlichkeit oder inkongruenten Sicherheit oder um die Rückzahlung von Geldbeträgen, die von der Gesellschaft gezahlt wurden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge