Rz. 461

Zu den im Gesetz erwähnten Organen gehört auch der Company Secretary. Das Gesetz schreibt nur für plc’s zwingend vor, dass jede Gesellschaft über ein solches Organ verfügen muss und dass ein Alleingeschäftsführer einer Ltd. nicht zugleich die Funktion des Company Secretary übernehmen darf. Der Ltd. ist es freigesetllt, ein solches Organ zu bestimmen. Table A sieht dies nicht vor.

 

Rz. 462

Wird ein solcher officer von der Ltd. bestellt, gilt der erste Company Secretary im Zeitpunkt der Gründung als bestellt. Bei einer späteren Bestellung wird durch Beschluss der Geschäftsführer eine Körperschaft oder natürliche Person ausgewählt, es muss deren Name in das zu führende Verzeichnis eingetragen und mit den notwendigen Angaben an das Register übermittelt werden.

 

Rz. 463

Seine Aufgaben bestehen nicht in der Geschäftsführung, sondern regelmäßig in der Überwachung der Einhaltung aller vorgeschriebenen Formen und Anzeigen, in der Führung des Gesellschafterverzeichnisses und aller übrigen Register der Gesellschaft sowie im Verkehr mit dem registrar. Der company secretary ist im Rahmen seines Geschäftskreises als Organ mit Vertretungsbefugnis befugt, die Gesellschaft rechtlich zu verpflichten.

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