Rz. 235

Das Companies House ist über gewisse Umstände, die sich im Laufe der Zeit bei der Ltd. verändern, zu unterrichten. Hierzu gehören:

Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
Veränderungen des Gesellschaftskapitals;
Wechsel von Geschäftsführern oder Gesellschaftssekretären;
Verlegung des eingetragenen Satzungssitzes (registered office);
Änderung des Firmennamens;
Veränderungen in den Belastungen und Sicherheiten der Gesellschaft;
Eröffnung und Schließung von Zweigniederlassungen (branches);
Auflösung der Gesellschaft, freiwillig oder auf Anordnung;
Bestellung von Liquidatoren oder gesetzlich vorgesehener Zwangsverwalter (wie receiver).
 

Rz. 236

Die meisten dieser Tatbestände sind in Sec. 1078 CA 2006 geregelt, finden sich aber auch verstreut an anderen Stellen im Companies Act und in anderen Gesetzen, wie z.B. im Insolvency Act 1986.

 

Rz. 237

Für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft sind deren Belastungen und Sicherheiten besonders aussagekräftig, zumal diese vor allem aktueller als die Jahresabschlüsse sind.

 

Rz. 238

Die Abgabefristen beginnen mit dem Eintritt des Ereignisses, auf das sich die Mitteilungspflicht bezieht, und betragen je nach Rechtsgrundlage meistens 7, 14, 21 oder 28 Tage.

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