Rz. 476

Die grundsätzliche Vorgabe des Gesetzes ist, dass die Bilanz einen wahrheitsgemäßen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres (true and fair view) ermöglichen und die Gewinn- und Verlustrechnung einen zutreffenden Einblick in das Geschäftsergebnis der Gesellschaft vermitteln muss (Sec. 393 CA 2006).

 

Rz. 477

Für sog. kleine Ltd.s können verkürzte Jahresabschlüsse nach Sec. 381 CA 2006 aufgestellt werden. Ein modifizierter Jahresabschluss für kleine Ltd.s verlangt nur eine inhaltlich verkürzte Bilanz und einen verkürzten Erläuterungsteil zur Bilanz, d.h., die kleine Ltd. wird von der Beifügung eines Lageberichts befreit und im Rahmen des Vorstandsberichts werden nur begrenzte Angaben verlangt. Zudem ist eine kleine Ltd. von der Prüfungspflicht befreit (Sec. 477 CA 2006). Unterhalb der Rechnungslegungsvorgaben für kleine Kapitalgesellschaften (siehe Rdn 479) existieren weitere Erleichterungen für Kleinstbetriebe (sog. micro entities) im Hinblick auf die Pflichtangaben des Jahresabschlusses. Kleinstbetriebe sind solche, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Größenmerkmale unterschreiten: weniger als 626.000 englische Pfund an Umsatzerlösen, weniger als 316.000 englische Pfund als Bilanzsumme und nicht mehr als zehn Angestellte.

 

Rz. 478

Der verkürzte Jahresabschluss einer mittleren Kapitalgesellschaft muss eine vollständige Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung, einen darauf abgestimmten Prüfungsbericht, einen Geschäftsbericht der Geschäftsführer und einen vollständigen Erläuterungsteil umfassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge