Rz. 440

Die zweite Untergruppe von Pflichten (duty to disclose secret profits; duty to avoid conflicts of interest) zielt auf den Erhalt des Vermögens der Gesellschaft ab. Die Gerichte haben anhand des Fallrechts Verbote entwickelt, nach denen die Geschäftsführer an Geschäften der Gesellschaft kein wirtschaftliches Eigeninteresse haben dürfen und Interessenkollisionen zwischen Eigeninteressen und Interessen der Gesellschaft aufdecken müssen. Ein wesentlicher Bereich des Fallrechts beschreibt Konstellationen, in denen die Geschäftsführer nicht die Gesellschaft zu deren eigenem Nutzen rechtsgeschäftlich verpflichtet, sondern noch nicht realisierte Geschäftschancen der Gesellschaft stattdessen persönlich verfolgt haben.

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