Rz. 527

Als gesetzliche Haftungsgrundlage gegenüber den Gesellschaftern und anderen Personen kommt Sec. 239 Insolvency Act 1986 in Betracht, soweit Vermögensgegenstände der später insolventen Gesellschaft unterhalb ihres Verkehrswertes von der Gesellschaft veräußert oder inkongruente Sicherheiten akzeptiert wurden. Der relevante Zeitraum, in dem die anfechtbaren Rechtshandlungen ausgeführt worden sein müssen, beträgt zwei Jahre vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Gesellschafter kann eine Haftung vermeiden, indem nachgewiesen wird, dass er gutgläubig gehandelt hat und objektive Gründe bestanden, dass das Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft zum Zeitpunkt seiner Ausführung zum Nutzen der Gesellschaft war. Anspruchsberechtigt ist der Liquidator.

 

Rz. 528

Rechtsfolgen einer erfolgreichen Klage (Sec. 241 Insolvency Act 1986) können verschiedene Anordnungen durch das Gericht sein. So kann es sich z.B. um die Rückgabe von Vermögensgegenständen an die Gesellschaft handeln, um die Freistellung der Gesellschaft von einer Verbindlichkeit oder inkongruenten Sicherheit oder um die Rückzahlung von Geldbeträgen, die von der Gesellschaft gezahlt wurden.

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