Rz. 551

Die Ltd. ist als juristische Personen eigenständiger Steuerschuldner verschiedener Steuern. Das englische Steuerrecht folgt sowohl im Bereich der Ertragsbesteuerung, der Umsatzbesteuerung sowie für die Stempelsteuern und kommunalen Steuern dem Trennungsprinzip, d.h., die Gesellschaft und der Gesellschafter werden als selbstständige und getrennt zu betrachtende Steuersubjekte angesehen.

 

Rz. 552

Für die Besteuerung der Ltd. sind hauptsächlich das englische Körperschaftsteuergesetz (Corporation Tax Act – CTA 2010), das nationale englische Umsatzsteuergesetz (Value Added Tax Act), die Verkehrssteuern in Form der Stempelsteuern und der Grunderwerbsteuer (Stamp Act 1891 mit den Formen der stamp duty, stamp duty reserve tax, stamp duty land tax – SDLT) sowie kommunale Steuern relevant.

 

Rz. 553

Für die englische Steuergesetzgebung ist das vom deutschen Vorstellungsbild abweichende Verständnis zu beachten, welches auf die Bill of Rights aus dem Jahre 1689 zurückgeht: Einkommen- und Körperschaftsteuer werden als jährliche Steuern verstanden, deren Erhebung in jedem Jahr aufs Neue durch das Parlament zugestimmt werden muss. Dies führt in der englischen Rechtspraxis dazu, dass in jedem Jahr ein Jahressteuergesetz (der Finance Act mit der Finance Bill) erlassen wird, dessen Bestimmungen neben der gesetzlichen Rechtsgrundlage zu beachten sind. Es wird aber nicht, wie es der deutschen Vorstellung entsprechen würde, die Bestimmung des Jahressteuergesetzes in die konsolidierte Gesetzesfassung eingearbeitet. Vielmehr bestehen die Bestimmungen der einzelnen Jahressteuergesetze neben der jeweils zuletzt konsolidierten Fassung des Gesetzes (dem Tax Act) und werden ihrerseits ggf. im Rahmen der nächsten Konsolidierung in das Gesetz eingearbeitet. Aufgrund dieser Eigentümlichkeit spezialisieren sich englische Steuerpraktiker stark auf die einzelnen Steuerarten, da andernfalls allein die Kenntnis der anwendbaren Rechtsgrundlagen kaum gelingen kann.

 

Rz. 554

Das Fallrecht spielt im englischen Steuerrecht nur im Hinblick auf die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale eine Rolle, bildet selbst jedoch keine eigene Rechtsgrundlage für die Steuererhebung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge