Der Vermieter hat den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG oder § 11 Abs. 4 Satz 1 EWPBG über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung zu unterrichten.[1] Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet, hat er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag zu unterrichten.[2]

[1] § 26 Abs. 3 Satz 1 EWPBG.
[2] § 26 Abs. 3 Satz 2 EWPBG.

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