Leitsatz

Schulden die Kinder ihren Eltern sog. Elternunterhalt, gilt ein eigenes Haus oder eine Wohnung nicht zwangsläufig als Vermögen, das für den Unterhalt verwendet werden muss.

 

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Sozialhilfeträge, der den Aufenthalt der Mutter in einem Altersheim aus der Sozialhilfe mitfinanziert.

Der BGH stellt klar, dass in die Berechnung des für den Unterhalt maßgeblichen Vermögens der Kinder "eine angemessen selbst genutzte Immobilie" nicht einfließt.

Zwar weißt der BGH darauf hin, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu leisten (§§ 1601 ff BGB) und dafür müssen sie auch ihr Vermögen einsetzen. Ihre Grenze findet diese Pflicht jedoch darin, dass dem Unterhaltspflichtigen zum einen ein Selbstbehalt zusteht und er zudem Geld für die eigene Altersvorsorge zurückstellen darf. Zu diesem sog. Notgroschen zählt auch eine Immobilie, die selbst genutzt wird.

Im vorliegenden Fall wies der BGH die Sache wegen diverser anderer Berechnungsfehler an das OLG Nürnberg zurück.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 7.8.2013, XII ZB 269/12.

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