Leitsatz

Eltern stritten um die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen 16-jährigen Sohn, für den sie in der Vergangenheit die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt hatten. In seiner Anhörung vor dem FamG hatte sich der Sohn dahingehend geäußert, entweder sollten beide Eltern oder keiner von ihnen das Sorgerecht ausüben.

Das AG hat die elterliche Sorge auf die Kindesmutter übertragen und dadurch die bisherige gemeinsame Sorge der Eltern aufgehoben.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters, die in der Sache keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach die Übertragung der elterlichen Sorge für den 16-jährigen Sohn der Parteien auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entsprach.

In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass der Vater es entweder ablehne, die elterliche Sorge auszuüben oder sie lediglich zum Nachteil des Kindes ausgeübt habe. Nach seinem eigenen Bekunden ggü. dem AG habe er seine Verantwortlichkeit schlicht "niedergelegt", nachdem er sich dem Verhalten des Sohnes nicht mehr gewachsen fühlte. Er sei insoweit hilflos gewesen und habe die vom Jugendamt angebotenen Hilfsmaßnahmen abgelehnt.

Bei dem Vater fehle jede Einsicht in sein früheres Fehlverhalten. Er habe an der Ausübung der elterlichen Sorge in der Vergangenheit entweder gar nicht oder nur störend mitgewirkt. Sein bloßes Lippenbekenntnis, hieran etwas ändern zu wollen, reiche nicht aus.

Der erheblich belastete Sohn der Parteien benötige alle nur denkbaren und möglichen Hilfen.

Zwar sei auch die Mutter alleine nicht in der Lage, die bei ihm bereits vorliegenden Schäden zu bearbeiten oder weitere Schäden zu verhindern.

Anders als der Vater sei sie jedoch auch in der Vergangenheit bereit und in der Lage gewesen, die vom Jugendamt angebotenen Hilfen anzunehmen und den von dort für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auf erzieherischem und gesundheitlichem Gebiet zuzustimmen.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter sei daher der einzige Garant dafür, dass für den Sohn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen würden.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, das AG sei zu Recht dem geäußerten Willen des Sohnes, wonach entweder beide Eltern oder keiner von ihnen das Sorgerecht für ihn ausüben solle, nicht gefolgt. Diese Äußerung zeige lediglich, dass sich der Sohn in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befinde, den er selbst nicht lösen könne, so dass die Entscheidung des Gerichts unabhängig von dem von ihm geäußerten Willen und allein nach Gesichtspunkten des Kindeswohls zu treffen gewesen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2008, 4 UF 102/08

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