Leitsatz

Aus der Ehe der Parteien waren zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Nach der Scheidung im Jahre 2004 verblieb es weiterhin bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich des Rechts in Passangelegenheiten für die Kinder war auf deren Mutter übertragen worden. Im Hinblick auf die anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Eltern beantragte die Kindesmutter Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Diesem Antrag wurde von dem erstinstanzlichen Gericht entsprochen. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung aus dem Scheidungsurteil gem. § 1696 Abs. 1 BGB für gerechtfertigt.

Bei Vorliegen veränderter Umstände sei zu prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung notwendig sei. Maßstab sei ausschließlich das Kindeswohl. Das Interesse der übrigen Beteiligten sei nur von Bedeutung, soweit es sich auf das Kindeswohl auswirke.

Bei der gegebenen Sachlage könne ein Änderungsinteresse unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht verneint werden.

Veränderte Umstände seien insoweit gegeben, als die Hoffnung aller am Scheidungsverfahren Beteiligter dahin ging, dass nach endgültiger Trennung der Parteien die Spannungen der geschiedenen Eheleute sich vermindern würden und sowohl das Umgangsrecht wie auch das gemeinsame Sorgerecht in Zukunft konfliktfrei ausgeübt werden könnte. Diese Erwartungen hätten sich nicht erfüllt. Bereits vor der Scheidung seien erhebliche Spannungen zwischen den Eheleuten aufgetreten, die sich insbesondere in dem aggressiven Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Mutter auch in Gegenwart der Kinder manifestiert hätten.

Die weitere Entwicklung habe gezeigt, dass der Vater sein aggressives Verhalten aufrecht erhalte. Die der Sorgerechtsregelung im Scheidungsurteil zugrunde gelegten Erwartungen hätten sich nicht erfüllt.

Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Eltern nicht in der Lage seien, einander zu begegnen, ohne in Streit zu geraten. Eine Unterhaltung über die eigentlichen Kindesbelange und Erziehungsfragen sei ausgeschlossen.

Auch nach beendetem Scheidungsverfahren sei nicht die erhoffte Entspannung in den Beziehungen der Kindeseltern eingetreten. Die letztendlich nicht ernstlich bestrittenen Streitereien zwischen ihnen erforderten eine Änderung der ursprünglich getroffenen gerichtlichen Entscheidung, da dies aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei.

Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil sei geboten, da die Eltern nicht in der Lage seien, zum Wohle der Kinder gemeinsam zu handeln. Das Kindeswohl sei entscheidend gerade deswegen beeinträchtigt, weil die ständigen Streitereien der Eltern gerade auch vor den Kindern ausgetragen würden und diese hierdurch in ihrer psychischen und geistigen Entwicklung erheblich beeinträchtigen würden. Eine konfliktfreie Erziehung sei daher nicht gewährleistet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2006, 4 UF 129/06

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